Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung

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Der Bund leistet Finanzhilfen nachfrageorientiert.

Absatz 1 Kantone

Der Kanton TG hofft, dass sich die Bundesgesetze an die Vorgaben des Weiterbildungsgesetzes halten werden.

Die Kantone BS, AR, SZ und GL stimmen dem Absatz zu. Die Spezialgesetze müssen überprüft werden.

Parteien

Die GLP regt die Zusammenfassung von Buchstabe a und b an.

Die EVP ist mit dem Absatz einverstanden.

Die Grünen orten tendenziell einen grösseren Finanzbedarf zur effektiven Förderung der Weiterbildung.

Dachverbände der Wirtschaft

Travail.Suisse fordert die Streichung der Einschränkung „im Rahmen der Spezialgesetzgebung“, da diese den Handlungsspielraum des Weiterbildungsgesetzes einschränke.

Economiesuisse unterstreicht die Subsidiarität und pocht auf die Definition eines öffentlichen Interesses.

SAV begrüsst den Absatz.

SBVg begrüsst es, dass im Weiterbildungsgesetz keine neuen Fördertatbestände vorgesehen werden.

Interessierte Kreise

AGILE begrüsst den Absatz, er soll in der Verordnung konkretisiert werden.

EgalitéHandicap begrüsst die Verknüpfung der Förderung mit der Einhaltung der Grundsätze.

VBE fordert eine Konkretisierung des öffentlichen Interesses auf Gesetzesstufe.

SKO befürchtet, dass sich der Bund mit strengen Vorgaben an die Förderung aus der Verantwortung stehlen möchte.

Pflegehelfer begrüssen den Absatz, der eine Förderung im öffentlichen Interesse ermögliche.

vpod, arfad, BCH, SHV, SVA, SVBG und MPA sprechen sich für einen Ausbau der finanziellen Förderung von Weiterbildung aus.

VMTW, swissmem und Hotelleriesuisse begrüssen es, dass das Weiterbildungsgesetz keine neuen Fördertatbestände schafft.

Hochschulbereich

FHCH befürchtet, dass sich der Bund mit strengen Vorgaben an die Förderung aus der Verantwortung stehlen möchte.

Absatz 2 Kantone

Die Kantone LU, SH, ZH sowie VSAA lehnen Absatz 2 als zu radikal ab. Auch angebotsorientierte Finanzierung sollte möglich bleiben.

Die Kantone TI, BL, SG, NE und ZG finden, dass Ausnahmen möglich sein müssen.

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