Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
Die Grünen begrüssen die Artikel 18 und 19.
Dachverbände der Wirtschaft
SGB verlangt mehr Geld für Statistik und Monitoring.
SGV fürchtet ausufernde Studien aufgrund von Artikel 19 und fordert, den Artikel zu präzisieren.
Economiesuisse und SAV begrüssen Statistik und Monitoring. SAV weist darauf hin, dass auch das informelle Lernen berücksichtigt werden soll.
Interessierte Kreise
CRFC schlägt einen neuen Titel für den Abschnitt vor: „Statistique et évaluation“. Arfad „statistique et évaluation du système“.
Cgas begrüsst den Artikel 18, der eine Lücke fülle.
Auch CSDE und SKO begrüssen Artikel 18 und 19.
Die Organisationen der Arbeitswelt sollen gemäss cgas in Artikel 19 integriert werden.
SavoirSocial fordert den Einbezug von Anbietern in Artikel 19.
FER findet die Artikel unnötig.
Für VSEI und Carnasuisse ist Artikel 19 zu weit gefasst und zu konkretisieren.
VBE möchte, dass das Monitoring auch regionale Aspekte abdeckt. EgalitéHandicap, Retina Suisse und SBV-FSA regen an, dass auch behinderungsbedingte Aspekte untersucht werden.
BBZ kritisiert, dass trotz fehlenden empirischen Grundlagen zur Weiterbildung ein Gesetz ausgearbeitet wurde.
Das KMU Forum verlangt, dass die Belastung für die Betriebe durch statistische Erhebungen minim gehalten werden solle. Ähnlich äussert sich SKO.
Movendo schliesst sich der Forderung von SGB an.
alliance F schlägt eine Erweiterung vor: "... Bevölkerungsgruppen und den voraussichtlichen Bedarf der Wirtschaft an Fachkräften Weiterbildung und über den Weiterbildungsmarkt."
Hochschulbereich
AMS schlägt die Änderung der Reihenfolge der Artikel 18 und 19 vor.
SUK findet Artikel 18 und 19 unnötig, da schon Bestandteil des Bildungsmonitorings von Bund und Kantonen. Zudem sollte das BFS mit dem Monitoring beauftragt werden. Dieser Forderung schliessen sich auch swissuni und CRUS an.
FHCH begrüsst die beiden Artikel.
FHCH und EMPA verlangen, dass die Belastung durch statistische Erhebungen minim gehalten werden solle.
Der ETH-Rat ortet die Verantwortung für das Monitoring bei der Weiterbildungskonferenz.
8. Abschnitt: Vollzug und Weiterbildungskonferenz
Art. 20 Vollzug
1
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2
Er kann Dritten Vollzugsaufgaben dieses Gesetzes mittels Leistungsauftrag übertragen.
3
Dritte können für die ihnen übertragenen Aufgaben Gebühren erheben.
Kantone
Der Kanton BS weist darauf hin, dass v.a. der Bund für die Koordination des Vollzugs in seinem Zuständigkeitsgebiet zu sorgen habe.
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