Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung Parteien
Die SP Schweiz bezeichnet die Ausgestaltung als "Rahmengesetz" als "Black Box", da Auswirkungen erst auf der Ebene von Spezialgesetzen bzw. im Vollzug geregelt werden soll. Die Umsetzung sei somit in Gefahr.
Dachverbände der Wirtschaft
KV Schweiz bemängelt, dass die Vernehmlassungsteilnehmer vor einen legislatorischen Blindflug gestellt werden, da viele offene Fragen bestehen.
Der SAV meint, die Folgen des "Rahmengesetzes" seien schwierig zu beurteilen. Beim Vollzug sei insbesondere auf eine kohärente Begriffsverwendung sowie auf eine Fokussierung auf die staatlich unterstützte Weiterbildung zu achten.
Interessierte Kreise
Hotelleriesuisse ist nicht klar, welche Vollzugsaufgaben genau delegiert werden könnten.
EgalitéHandicap und Pro Infirmis regen an, Anliegen von Behinderten im Vollzug zu berücksichtigen - auch in der internationalen Zusammenarbeit.
VSV befürchtet, dass das im Vollzug verantwortliche BBT lediglich eine berufliche Sicht von Weiterbildung vertreten könne. Es fordert deshalb eine eigene Organisationseinheit zur Weiterbildung im neuen Staatssekretariat.
VBE fordert, dass die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen schon auf Gesetzesstufe genauer festgelegt wird oder dass dem Parlament auch die Ausführungsbestimmungen vorgelegt werden.
Auch dualstark und VEB kritisieren, dass angesichts der offenen Fragen kein seriöser Positionsbezug zum Weiterbildungsgesetz möglich sei.
Hochschulbereich
Swissuni hält nichts von einer Delegation an Dritte und fordert die Streichung von Absatz 2.
Art. 21 Weiterbildungskonferenz
1
Der Bundesrat setzt eine Weiterbildungskonferenz ein. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen.
2
Die Weiterbildungskonferenz hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Sie beobachtet die Entwicklung der Weiterbildung und berichtet periodisch dem Bundesrat, ob
die Ziele dieses Gesetzes erreicht und die Grundsätze eingehalten werden.
b. Sie stellt die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten
Weiterbildung sicher.
c. Sie stellt die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung von
Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sicher.
d. Sie erarbeitet Vorschläge für Richtlinien nach Artikel 6 Absatz 3 und nimmt gegenüber dem BBT
Stellung.
e. Sie beurteilt die Beitragsgesuche nach den Artikeln 11, 12 und 16 und nimmt gegenüber dem
BBT Stellung.
f. Sie pflegt regelmässig den Dialog mit den interessierten Kreisen der Weiterbildung.
3
Der Bundesrat regelt die Organisation der Weiterbildungskonferenz und ihre Zusammensetzung im Einzelnen.
4
Er bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes.
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