Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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1.4 Rechtliche Rahmenbedingungen

Allgemein

Die «Strategie eHealth Schweiz» zielt auf eine koordinierte Einführung von «eHealth-Anwendungen», insbesondere des elektronischen Patientendossiers ab. Mit der Einführung des elektronischen Patientendossiers wird das Ziel verfolgt, dass alle Menschen in der Schweiz unabhängig von Ort und Zeit den Gesundheitsfachpersonen ihrer Wahl elektronischen Zugriff auf behandlungsrelevante Informationen ermöglichen können.19 Das elektronische Patientendossier ist damit kein Instrument der Sozialversicherungen, sondern dient der Verbesserung der Patientensicherheit und der Optimierung der Patientenbehandlung und somit dem allgemeinen Gesundheitsschutz und der Weiterentwicklung des Gesundheitsversorgungssystems.

Bundesverfassung

Die Bundeskompetenzen im Gesundheitssystem sind beschränkt. Mit der Einführung des elektronischen Patientendossiers sollen die Qualität der Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert werden. Damit sind Bereiche der allgemeinen Gesundheitsversorgung betroffen, deren Regelung grundsätzlich den Kantonen vorbehalten ist.

Die Artikel 95 und 122 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199920 (BV) weisen dem Bund Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und des Privatrechts zu. Artikel 95 Absatz 1 BV21 erlaubt dem Bund, sämtliche Formen und Stufen der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu regeln, vorausgesetzt er beachtet dabei den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Er kann sowohl die Voraussetzungen zur Berufsausübung als auch die Ausübung selber regulieren. Gemäss Artikel 122 BV ist der Bund zum Erlass von Bundeszivilrecht befugt, was auch die Regelung des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Gesundheitsfachpersonen und Patientinnen und Patienten umfasst (in der Regel Auftragsrecht nach Artikel 404 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 191122 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]).

Wenn eine Gesundheitsfachperson, die einer Gemeinschaft angeschlossen ist, Daten im elektronischen Patientendossier zugänglich macht, so betrifft die Vorschrift darüber, in welcher Form sie dies tun soll bzw. in welchem technischen Format die Daten bearbeitet werden müssen, auch die Art und Weise, wie sie ihren Beruf ausübt. Die Festlegung der notwendigen technischen Standards bzw. des Datenformats stellt somit eine Vorschrift zur Berufsausübung dar und die entsprechenden Bestimmungen können gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 BV23 erlassen werden. Dieser Artikel kann im Prinzip nur herangezogen werden, wenn die medizinische Leistung im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erbracht wird. Leistungen im Rahmen der Kranken- und Unfallversicherung werden durch diese Kompetenz nicht erfasst. Dennoch können auch öffentlich-rechtliche Institutionen - wie beispielsweise die Kantonsspitäler - Daten über das elektronische Patientendossier, welches privatrechtlich organisiert ist, zugänglich machen und abrufen. Vorausset-

19 Vgl. Strategie eHealth Schweiz vom 27. Juni 2007, S. 30.

20 SR 101

21 SR 101

22 SR 220

23 SR 101