Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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alle gesetzesvollziehenden Organe, unabhängig davon, ob es sich um Organe des Bundes oder der Kantone handelt.

Für den Bereich «eHealth» kann der Bund somit spezialgesetzliche Datenschutzregelungen erlassen, die auch ausführende kantonale Organe verpflichten, soweit er über die entsprechende Sachkompetenz verfügt.

Kantonale Erlasse

Eine aktuelle Bestandsaufnahme der in den Kantonen bestehenden rechtlichen Grundlagen zur Unterstützung der Umsetzung der «Strategie eHealth Schweiz» wurde im Auftrag von «eHealth Suisse» (Koordinationsorgan Bund-Kantone) erstellt.28

Da die Kantone, die konkrete «eHealth-Anwendungen» erprobt haben, in der Minderheit sind, existieren zum aktuellen Zeitpunkt (Herbst 2011) nur wenige «eHealthspezifische» Rechtsgrundlagen auf kantonaler Ebene. Soweit Pilotprojekte lanciert wurden, bauen diese weitgehend auf bestehenden Rechtsgrundlagen auf.29 Eine Ausnahme bildet der Kanton Genf, der mit dem Gesetz über das Gemeinschaftsnetz für die elektronische Verarbeitung medizinischer Daten (e-Toile)30, das am 1. April 2009 in Kraft getreten ist, eine «eHealth-spezifische» Rechtsgrundlage geschaffen hat. Das Gesetz regelt die Bedingungen für die Einrichtung eines Gemeinschaftsnetzes für die elektronische Verarbeitung medizinischer Daten und ist Grundlage des im Jahre 2010 in Genf angelaufenen Pilotprojektes, welches den Aufbau und die Verwendung eines elektronischen Patientendossiers innerhalb eines Netzes von Gesundheitsfachpersonen testet.

Die Kantone Aargau, Bern, Genf und Wallis haben rechtliche Grundlagen für die Verwendung der Versichertenkarte nach Artikel 42a KVG31 im Rahmen von kantonalen Modellversuchen geschaffen. In den Kantonen Basel-Stadt und Luzern sind entsprechende Rechtsetzungsprojekte in Arbeit. In den Kantonen Aargau, Bern, Waadt und Zürich bestehen zudem rechtliche Grundlagen, die es ermöglichen, Gesundheitsfachpersonen zur Koordination und Nutzung von Synergien zu verpflichten, so z.B. zur Nutzung gemeinsamer IT-Infrastrukturen.32

1.5 Vorarbeiten

Ausgehend von den Empfehlungen des Teilprojektes «rechtliche Grundlagen»33 von «eHealth Suisse» (Koordinationsorgan Bund-Kantone) beauftragte der Bundesrat das EDI am 21. Oktober 2009, ihm bis Ende 2010 einen Bericht über die rechtliche

28 Vgl. eHealth Schweiz: Bestandaufnahme rechtliche Grundlagen der Kantone. Bern: 2010.

29 Als Beispiel: Der Kanton Tessin hat von 2004 bis 2007 ein «eHealth-Pilotprojekt» mit dem Namen «Carta Sanitaria» durchgeführt. Dieses Projekt testete den Einsatz einer Versichertenkarte mit Notfalldaten. Das Projekt ist abgeschlossen und wurde evaluiert. Es wurde gestützt auf die bestehenden kantonalen Rechtsgrundlagen durchgeführt. Siehe: http://www.retesan.ch/it/125/carta_sanitaria.aspx

30 Loi (9671) sur le réseau communautaire d'informatique médicale (e-Toile; K 3 07). Siehe: http://www.e-toile-ge.ch.

31 SR 832.10

32 Auf eine detaillierte Darstellung der kantonalen Bestimmungen wird an dieser Stelle verzichtet. Sie können über die Datenbank des Instituts für Föderalismus eingesehen werden: www.lexfind.ch.

33 Siehe: http://www.e-health-suisse.ch/umsetzung/00146/00157/index.html?lang=de