Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
zung dafür ist, dass diese Institutionen wie Private auftreten und sich als Gemeinschaft oder Teil einer Gemeinschaft zertifizieren lassen.
Eine Abstützung auf Artikel 117 BV, der dem Bund die Regelungskompetenz im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung zuweist, ist daher nicht notwendig, da mit dem vorliegenden Vorentwurf weder Bereiche der Kranken- noch der Unfallversicherung direkt betroffen sind. Die Daten, welche im Rahmen von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung erstellt werden, können gleichwohl über das elektronische Patientendossier zugänglich gemacht werden, sofern der entsprechende Leistungserbringer als Gemeinschaft oder Teil einer Gemeinschaft zertifiziert ist. Das vorgesehene Gesetz ändert zudem nichts an der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
Bundesrecht
Im Bundesrecht bestehen bereits einzelne Schnittstellen zu «eHealth» und zum elektronischen Patientendossier. So finden sich im Sozialversicherungsrecht und dort insbesondere im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung (KV) Regelungen, die entweder direkt den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel vorsehen oder deren Ziel durch den Einsatz elektronischer Kommunikationstechnologien effizienter erreicht werden kann, z.B. die Regelungen betreffend die Versichertenkarte und deren Einsatz im Rahmen der elektronischen Leistungsabrechnung oder diejenigen betreffend Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung (Art. 42a und Art. 56 - 59 KVG24). Eine andere Schnittstelle findet sich im Bundesgesetz vom 23. Juni 200625 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG). Darin werden für die vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Berufsgruppen (privatwirtschaftlich selbständig handelnde Medizinalpersonen mit universitärem Berufsabschluss) auch die Berufspflichten (Art. 40 MedBG) geregelt. Ebenso enthält das Bundesgesetz vom 18. März 201126 über die Psychologieberufe (PsyG) Vorschriften über die Berufsausübung. Im Bundesgesetz vom 15. Dezember 200027 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) sind in den Artikeln 23 ff. die Voraussetzungen für die Verschreibung von Arzneimitteln enthalten, allerdings bestehen bislang keine spezifischen Regelungen für eine elektronische Verschreibung.
Bundeskompetenzen im Bereich Datenschutz
Der Bund verfügt nicht über eine umfassende Rechtsetzungskompetenz im Bereich Datenschutz. Er kann gestützt auf seine Organisationsautonomie die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane und gestützt auf seine Zivilrechtskompetenz die Bearbeitung von Personendaten durch Private regeln. Für die Regelung der Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Organe sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung die Kantone zuständig.
In jenen Bereichen, wo die Bundesverfassung dem Bund eine Sachkompetenz zuweist, kann er auch konkrete bereichsspezifische Datenschutzregelungen in der entsprechenden Spezialgesetzgebung erlassen. Diese Regelungen gelten dann für
24 SR 832.10
25 SR 811.11
26 BBl 2011 2707ff.
27 SR 812.21