Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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sonen («doppelte Freiwilligkeit») wird auch der informationellen Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten Rechnung getragen. In der Folge muss die zur Einführung eines gemeinschaftsübergreifenden elektronischen Patientendossiers notwendige rechtliche Regelung nur die Festlegung von einheitlichen Standards für den Austausch und die Verknüpfung von Patientendaten, Vorgaben für einzelne schweizweit koordinierte Infrastrukturkomponenten (z.B. Identifikationsmittel, Register und Referenzdienste) sowie die Um- und Durchsetzung des Datenschutzes umfassen.
– Mehrstufiges Vorgehen: Mit den für die erste Phase der rechtlichen Rege-
lung vorgeschlagenen kurz- und mittelfristigen Massnahmen (vgl. unten) beschränkt sich die Umsetzung auf das Wesentliche. Eine umfassende Regelung der Umsetzung der «Strategie eHealth Schweiz» wird erst in einem späteren Schritt angestrebt.
– Flankierende Massnahmen: Die durch eine rechtliche Regelung zu errei-
chende Investitionssicherheit wird für eine flächendeckende Einführung des elektronischen Patientendossiers nicht ausreichen. Nötig sind weitergehende Massnahmen zur Förderung von kantonalen und regionalen Modellversuchen sowie Anreize für Patienten und Patientinnen sowie Gesundheitsfachpersonen, welche dem elektronischen Patientendossier zur Erreichung einer kritischen Grösse verhelfen. Dies kann neben einem entsprechenden finanziellen Engagement von Bund und Kantonen auch Investitionen der privaten Akteure und der Sozialversicherer bedingen.
Konkret schlägt die «Expertengruppe eHealth» ein dreistufiges Vorgehen vor:
– Kurzfristige Massnahmen: Die Möglichkeit der Festlegung von technischen
und organisatorischen Standards für die Einführung eines gemeinschaftsübergreifenden elektronischen Patientendossiers sowie der damit verbundene sichere Datenverkehr sind ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Umsetzung der «Strategie eHealth Schweiz». Es ist zu prüfen, ob und wenn ja, auf welche bestehenden Bundesgesetze35 der Erlass von entsprechendem Ausführungsrecht für die Festlegung und Einhaltung von Standards abgestützt werden kann. Zusätzlich muss die Einhaltung der festgelegten Standards durch die angeschlossenen Gemeinschaften sowie die Betreiber von Zugangsportalen sichergestellt werden. Die Überprüfung der hoheitlich festgelegten Voraussetzungen sollte nach Ansicht der Expertengruppe durch private Zertifizierungsstellen geschehen.
– Mittelfristige Massnahme: Parallel zu den kurzfristigen Massnahmen ist der
Erlass eines Gesetzes mit folgendem Zweck vorzusehen: Persönlichkeitsschutz der Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Gesundheitsdaten, welche bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen sowie bei individuellen Massnahmen der medizinischen Prävention und Früherkennung anfallen und welche im elektronischen Patientendossiers gemeinschaftsübergreifend den berechtigten Personen zugänglich gemacht werden. Das zu erlassende Gesetz könnte sich dabei auf die
35 Bspw. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1); Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11); Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51).