Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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und die Ausgabe der verschriebenen Medikamente wird ebenfalls elektronisch dokumentiert.

Mit einer Teilnahme an epSOS könnte die Schweiz wichtige Erfahrungen betreffend grenzüberschreitendem Datenaustausch mit anderen europäischen Staaten sammeln. Daher stellt sich für die Schweiz die Frage nach einer Teilnahme der HUG (Hôpitaux Universitaires de Genève). Die entsprechenden Abklärungen zur Schaffung der dafür notwendigen Rahmenbedingungen auf rechtlicher Ebene sind zur Zeit im Gange.

«e-Health Governance Initiative» (eHGI)

Im Jahre 2010 wurde die Schweiz von der Europäischen Kommission eingeladen, an der eHGI zu teilzunehmen. Die eHGI soll die Gesamtkoordination aller europäischen Initiativen und Projekte im Bereich «eHealth» – darunter fällt auch epSOS – sicherstellen und so gewährleisten, dass Fragen der Interoperabilität und der Gouvernanz gebündelt angegangen werden. Beim eHGI-Projekt handelt es sich um ein strategisch-konzeptuelles Projekt, das vor allem den Informationsaustausch und die Erarbeitung gemeinsamer Konzepte und Empfehlungen zum Ziel hat. Das Projekt hat die Zielsetzung, die Rechtsetzungsarbeiten der EU in diesem Bereich durch eine enge Kooperation der Mitgliedstaaten bzw. der teilnehmenden Staaten zu stärken. Mit dem Projekt soll politische Unterstützung für die heikle Frage der länderübergreifenden Regelungen im Bereich «eHealth»geschaffen werden.76

2.6 Umsetzung

Im Verordnungsrecht werden verschiedene Teile des Gesetzesvorentwurfs konkretisiert werden müssen. Insbesondere die Zugriffsrechte nach Artikel 4 und die Zertifizierung nach den Artikeln 7 – 9 sind vom Bundesrat näher auszuführen.

Im Zusammenhang mit der im 3. Abschnitt geregelten Zertifizierung werden auf staatlicher Seite neue Aufgaben erwachsen. Der Bund wird zudem durch Artikel 11 verpflichtet, nationale Verzeichnisse zu führen sowie Abfragedienste und einen nationalen Kontaktpunkt für den grenzüberschreitenden Abruf von Daten zu betreiben. Eine wichtige Rolle in der Umsetzung des vorliegenden Entwurfs spielt die Kompetenz des Bundes, für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und weiteren interessierten Organisationen juristische Personen des privaten Rechts zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen (Art. 13). Somit erhält der Bund in Zusammenhang mit Artikel 16 Absatz 1 die Möglichkeit, eine privatrechtliche Organisation analog dem heutigen Koordinationsorgans Bund-Kantone «eHealth Suisse» mit der Erfüllung von Aufgaben zu beauftragen. Zu denken ist dabei an die Vorbereitungsarbeiten für die Festlegung der Zertifizierungsarbeiten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, an die Informationstätigkeit nach Artikel 12 sowie die Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 13. Dem Bundesrat wird nach Artikel 16 auch die Möglichkeit eingeräumt, die Aufgaben nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 auf Dritte zu übertragen. Dabei hat er die beauftragten Stellen einer Aufsicht zu unterstellen.

Der Gesetzesvorentwurf soll zudem einer Evaluation unterzogen werden (Art. 15).

76 http://ec.europa.eu/information_society/activities/health/policy/ehealth_governance_ initiative/index_en.htm