Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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zugänglich gemachten Daten müssen für weitere Behandlungen relevant sein. Ist eine Gesundheitsfachperson nicht Mitglied einer zertifizierten Gemeinschaft, so darf sie weder Daten über das elektronische Patientendossier zugänglich machen, noch darf sie Daten über das elektronische Patientendossier abrufen. Die Patientin oder der Patient muss in die Erstellung eines elektronischen Patientendossiers schriftlich einwilligen (Art. 3 Abs. 1). Ist das persönliche elektronische Patientendossier erstellt, so reicht eine ausdrückliche Einwilligung aus, damit die eigenen Daten zugänglich gemacht werden können (Art. 3 Abs. 2). Zudem sollen Patientinnen und Patienten die Möglichkeit erhalten, in Ergänzung zu den von den Gesundheitsfachpersonen erstellten Dokumenten und Daten ebenfalls aus ihrer Sicht behandlungsrelevante Daten im elektronischen Patientendossier abzulegen und den sie behandelnden Gesundheitsfachpersonen zugänglich zu machen. Zu denken ist dabei z.B. an Ergebnisse Blutzucker- oder Blutdruckmessungen. Die dazu notwendigen Vorgänge erfolgen über ein zertifiziertes elektronisches Zugangsportal (Art. 7 Bst. b).
Buchstabe b schreibt vor, dass Gesundheitsfachpersonen sowie Patientinnen und Patienten nur unter gewissen zwingenden Voraussetzungen auf das elektronische Patientendossier zugreifen können. Patientinnen und Patienten dürfen jederzeit auf ihre eigenen Daten zugreifen. Dies geschieht über ein elektronisches Zugangsportal, welches zertifiziert sein muss (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Art. 7 Bst. b). Gesundheitsfachpersonen müssen über Zugriffsrechte nach Artikel 4 verfügen, damit sie auf das elektronische Patientendossier ihrer Patientinnen und Patienten zugreifen können. Sowohl Patientinnen und Patienten als auch Gesundheitsfachpersonen brauchen für einen Zugriff auf das elektronische Patientendossier eine sichere elektronische Identität (Art. 5).
Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die mit der Regelung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen erreichte Investitionssicherheit für eine flächendeckende Einführung nicht ausreichen. Mit Absatz 2 wird deshalb darauf hingewiesen, dass der Gesetzesvorentwurf auch flankierende Massnahmen vorsieht (Informationstätigkeit nach Art. 12 und Förderung der Zusammenarbeit nach Art. 13), welche Anreize für die Einrichtung und Verwendung eines elektronischen Patientendossiers schaffen, damit eine kritische Masse von Nutzerinnen und Nutzern erreicht werden kann und sich das elektronische Patientendossier langfristig etabliert und weiterentwickelt.
Absatz 3 umschreibt die gesundheitspolitischen Ziele des elektronischen Patientendossiers. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der «Expertengruppe eHealth» werden im Vorentwurf die Voraussetzungen geregelt, damit mit dem elektronischen Patientendossier die Qualität des Behandlungsprozesses, die Patientensicherheit sowie die Effizienz des Gesundheitssystems verbessert werden kann.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Vorentwurfs sind Regelungen, die für die Nutzung der in den elektronischen Patientendossiers enthaltenen Daten für den Aufbau von Krankheits- oder Diagnoseregistern sowie zu Statistik- oder Forschungszwecken oder aber zur Optimierung administrativer Prozesse notwendig sind. Allfällige diesbezügliche Regelungen sind gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ins Spezialrecht aufzunehmen.