Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Wie in Ziffer 1.1 aufgeführt soll das elektronische Patientendossier den orts- und zeitunabhängigen Zugang zu behandlungsrelevanten Daten81 ermöglichen und damit die Qualität und Sicherheit der Patientenbehandlung erhöhen. Ziel ist nicht eine umfassende Regelung82 des elektronischen Patientendossiers, sondern die Festlegung von Rahmenbedingungen, welche für die Einführung und die Verwendung eines elektronischen Patientendossiers unabdingbar sind.83
Nach Absatz 1 Buchstabe a regelt der Vorentwurf die technischen und organisatorischen Voraussetzungen, unter denen zertifizierte Gemeinschaften sowie Patientinnen und Patienten behandlungsrelevante Daten über ein elektronisches Patientendossier Gemeinschaften und ihren Gesundheitsfachpersonen zugänglich machen können. Nach Buchstabe b werden zudem die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Gesundheitsfachperson oder die Patientin oder der Patient selbst auf die Daten zugreifen kann.
Für Patientinnen und Patienten besteht keine Pflicht, ein elektronisches Patientendossier zu erstellen. Sie können frei entscheiden, ob sie ihre Daten Gesundheitsfachpersonen über das elektronische Patientendossier zugänglich machen wollen. Für Gesundheitsfachpersonen wiederum besteht keine Pflicht, sich als Gemeinschaft zertifizieren zu lassen oder sich einer Gemeinschaft anzuschliessen und damit die Voraussetzungen zu schaffen, damit Daten von Patientinnen und Patienten über das elektronische Patientendossier zugänglich gemacht werden können. Somit kann eine Gesundheitsfachperson frei entscheiden, ob sie ihren Patientinnen und Patienten ein elektronisches Patientendossier anbieten will oder nicht. Entscheidet sich eine Gesundheitsfachpersonen jedoch, Mitglied einer zertifizierten Gemeinschaft zu sein, so hat sie die Pflicht, die behandlungsrelevanten Daten im elektronischen Patientendossier zugänglich zu machen, sofern die Patientin oder der Patient dafür eine Einwilligung erteilt hat (Art. 6). Vom Prinzip der Freiwilligkeit wird nur für die Leistungserbringer nach den Artikeln 39 und 49a Absatz 4 KVG abgewichen. Diese werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet sein, sich als Gemeinschaft oder Teil einer Gemeinschaft nach Artikel 7 zertifizieren zu lassen (Art. 18 und Art. 19 Abs. 2).
Gemäss Absatz 1 Buchstabe a müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Daten im elektronischen Patientendossier zugänglich gemacht werden können: Die Gesundheitsfachperson muss einer zertifizierten Gemeinschaft angehören und die
81 Zur Definition von Daten siehe Standards und Architektur – Empfehlungen III: Personenidentifikation und Berechtigungssystem. Bericht für die Anhörung. Bern: 8. Juni 2011, S. 9. Einsehbar unter: http://www.e-healthsuisse.ch/umsetzung/00146/00148/index.html?lang=de.
82 Eine umfassende Regelung, z. B. auch die Festlegung der Einzelheiten der interne Organisation der Gemeinschaften, würde bereits funktionierende kantonale oder regionale Modellversuche hemmen. Deshalb liegt der Fokus des Gesetzes ausschliesslich auf der Regelung der für den Datenaustausch zwischen Gemeinschaften notwendigen Elementen.
83 Nicht Gegenstand dieses Gesetzes ist die Punkt zu Punkt Übermittlung von Daten von Patientinnen und Patienten. Für eine solche Datenübermittlung gelten die bis anhin gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen.