Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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Ebenfalls nicht durch den Vorentwurf geregelt werden die Dokumentationspflicht84, die elektronische Abrechnung85 und der elektronische Datenaustausch innerhalb einer Gemeinschaft86.

Art. 2 Begriffe

Buchstabe a enthält die Definition des Begriffs «elektronisches Patientendossier». Das elektronische Patientendossier umfasst nicht die gesamte medizinische Dokumentation einer Gesundheitsfachperson (Krankengeschichte), sondern nur denjenigen Informationen, die für die Weiterführung der Behandlung durch andere Gesundheitsfachpersonen von Bedeutung ist.87 Dieser Teil der Krankengeschichte kann Gesundheitsfachpersonen einer zertifizierten Gemeinschaft über das elektronische Patientendossier in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Dabei kommen sowohl elektronische Dokumente (pdf- oder Bild-Dateien) als auch strukturierte Datensätze (z.B. Medikationsdaten) in Frage. Zudem können ausgewählte Daten aus der Krankengeschichte im elektronischen Patientendossier auch in zusammengefasster Form dargestellt werden (z.B. Notfall- oder Impfdaten).

Das elektronische Patientendossier ermöglicht somit den berechtigten Gesundheitsfachpersonen wie auch der Patientin oder dem Patienten im Sinne eines virtuellen88 Dossiers den elektronischen Zugriff auf diejenigen dezentral gespeicherten behandlungsrelevanten Daten, die von Gesundheitsfachpersonen einer zertifizierten Gemeinschaft nach Zustimmung der Patientin oder des Patienten über das elektronische Patientendossier verfügbar gemacht wurden.

Buchstabe b enthält die Definition des Begriffs «Gesundheitsfachperson». Im Gegensatz zum KVG89, welches die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung regelt, ist der Gesetzesvorentwurf kein Teil des Sozialversicherungsrechts und verwendet deshalb den Begriff «Gesundheitsfachperson». Unter diesen Begriff fallen alle Berufsgruppen im Gesundheitswesen mit eidgenössisch oder kantonal anerkannter Ausbildung, die Untersuchungen, Behandlungen oder Präventionsmassnahmen durchführen oder in diesem Zusammenhang Produkte abgeben. Die meisten dieser Berufsgruppen benötigen für die selbständige Berufsausübung, d.h. in eigener fachlicher und wirtschaftlicher Verantwortung, eine Berufsausübungsbewilligung nach kantonalem Recht. Dazu zählen einerseits die universitären Medizinalberufe nach Artikel 2 Absatz 1 MedBG90, d.h. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, sowie Apothekerinnen und Apotheker, sowie die Psycholo-

84 Die Patientendokumentation im Sinne der Krankengeschichte richtet sich nach kantonalem Recht.

85 Generell nicht in den Geltungsbereich des Vorentwurfs fällt der elektronische Datenaustausch zwischen Gesundheitsfachpersonen und Sozialversicherungen. Dazu zählen unter anderem die elektronische Abrechnung und die elektronische Kostengutsprache.

86 Die interne Organisation ist den Gemeinschaften überlassen.

87 Beispiele für Daten, die primär in der Krankengeschichte dokumentiert werden: minütlich erhobene Blutdruckwerte auf der Intensivstation.

88 Virtuell bedeutet nicht das Gegenteil von real sondern von physisch. Das elektronische Patientendossier ist nicht eine physisch greifbare Akte, sondern die relevanten Dokumente werden in einem Abrufverfahren virtuell zugänglich gemacht. Die physischen Dokumente verbleiben an ihren dezentralen Ablageorten.

89 SR 832.10

90 SR 811.11