Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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Art. 12 Information
Der Gesamtbevölkerung sollen adäquate Informationen, Handlungsoptionen sowie Entscheidungsgrundlagen für den Umgang mit dem elektronischen Patientendossier zur Verfügung gestellt werden. Mit der Förderung einer zielgruppenspezifischen Informations- und Beratungstätigkeit nach Absatz 1 unterstützt der Bund eine möglichst breite Nutzung des elektronischen Patientendossiers.
Um eine kohärente Information und ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, hält Absatz 2 fest, dass der Bund seine Informationstätigkeit mit derjenigen der Kantone koordiniert.
Art. 13 Zusammenarbeit
Nach Absatz 1 fördert der Bund die Zusammenarbeit, in dem er den Wissenstransfer und den Erfahrungsaustausch unterstützt. Damit soll insbesondere in der Einführungsphase sichergestellt werden, dass die Kantone, aber auch die bereits aktiven Gemeinschaften und Gesundheitsfachpersonen untereinander vernetzt werden. Darunter fällt auch die Unterstützung für die Teilnahme an internationalen Programmen wie zum Beispiel epSOS125 oder eHGI126 (vgl. dazu Ziffer 2.5).
Nach Absatz 2 erhält der Bund die Kompetenz, juristische Personen des privaten Rechts für die Förderung der Zusammenarbeit zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen. Zu denken ist hier vorab an eine Nachfolgeorganisation des heutigen Koordinationsorgans Bund-Kantone «eHealth Suisse». Es ist vorgesehen, dass diese Organisation die Vorbereitungsarbeiten für die Festlegung der Zertifizierungsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a) koordiniert und die Grundlagen für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 erarbeitet. Daneben soll sie die Informationstätigkeit gemäss Artikel 12 übernehmen und die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen gestützt auf Artikel 13 fördern.
Art. 14 Internationale Vereinbarungen
Mit Artikel 14 soll der zunehmenden internationalen Bedeutung und dem raschen technologischen Wandel im Bereich «eHealth» Rechnung getragen werden. Der Bundesrat hat damit die Möglichkeit, internationale Entwicklungen innert nützlicher Frist zu berücksichtigen und den Anschluss der Schweiz an Projekte wie epSOS oder eHGI (vgl. Erläuterungen zu Art. 13 sowie Ziffer 2.5) sicherzustellen. Mit einer Teilnahme an epSOS könnte die Schweiz wichtige Erfahrungen betreffend grenzüberschreitendem Datenaustausch mit anderen europäischen Staaten sammeln. Diese Erfahrungen werden beim Betrieb des nationalen Kontaktpunkts nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zu berücksichtigen sein.
Nach Artikel 7a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997127 (RVOG) darf der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbständig abschliessen, wenn er dazu in einem Bundesgesetz ermächtigt wird. Artikel 14 räumt ihm diese Kompetenz für die Teilnahme an internationalen Programmen
125 Smart Open Services for European Patients. Vgl. www.epsos.eu.
126 European eHealth Governance-Initiative Vgl. http://ec.europa.eu/information_society/activities/health/policy/ehealth_governance_initia tive/index_en.htm
127 SR 172.010