Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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Identitätsnachweisen die geltenden Normen und Standards erfüllen und damit die Interoperabilität gewährleisten können.

Nach Absatz 1 Buchstabe b führt der Bund ein nationales Verzeichnis der Objektidentifikatoren (OID). OIDs sind Zahlenketten zur eindeutigen Kennzeichnung von Objekten und Nachrichten im standardisierten Datenaustausch zwischen Softwaresystemen. Mit diesen OID wird sichergestellt, dass eine Nachricht ohne gesonderte Absprachen zwischen Sender und Empfänger korrekt erstellt und verarbeitet werden kann. Damit die Handhabung der Registrierung, Vergabe und Anwendung solcher OIDs zielgerichtet und möglichst einheitlich geschehen kann, hat in der Schweiz die Stiftung RefData anfangs 2011 die Verantwortung für den sogenannten OID-Knoten «eHealth» übernommen.122 Das bisher aufgebaute System soll mit dem neuen Gesetzesvorentwurf weitergeführt werden.

Zu den Abfragediensten nach Absatz 2 Buchstabe a zählt insbesondere der «Health Professional Index» (HPI). Ein HPI-Dienst überprüft und bestätigt auf der Basis von Verzeichnissen über anerkannte Gesundheitsfachpersonen verlässlich die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Berufsgruppen.123 Der HPI-Dienst muss dazu auf bestehende Verzeichnisse wie das Medizinalberuferegister (MedReg) und auf zukünftige Verzeichnisse wie das Nationale Register der Gesundheitsberufe (NaReg) zugreifen können.124

Sofern ein grenzüberschreitender Abruf von Daten stattfindet, hat dieser über einen definierten technischen Kanal, einen sogenannten nationalen Kontaktpunkt zu erfolgen (Abs. 2 Bst. b). Es findet kein systematischer Datenaustausch statt. Zu einem grenzüberschreitenden Abruf von Daten kann es beispielsweise kommen, wenn sich jemand, der in der Schweiz ein elektronisches Patientendossier besitzt, im Ausland behandeln lässt. In einem solchen Fall sollen die Gesundheitsfachpersonen ebenfalls Daten des Patienten oder der Patientin abrufen können. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar, also eine in der Schweiz behandelte Person mit einem elektronischen Patientendossier im Ausland. Solche grenzüberschreitenden Datenabrufe erfolgen immer nur unter den in Artikel 3 und 4 festgelegten Bedingungen, also mit Einwilligung der oder des Betroffenen oder nach den Regelungen für Zugriffe in Notfallsituationen.

Die Verzeichnisse und Abfragedienste wird der Bund voraussichtlich nicht selber führen, sondern diese Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 an geeignete Dritte auslagern. Daher erhält der Bundesrat in Absatz 3 die Kompetenz, vorgängig die grundlegenden technischen und organisatorischen Vorgaben für deren Aufbau und Betrieb festzulegen. Überdies wird er für die Schweiz einen nationalen Kontaktpunkt bezeichnen und die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines sicheren grenzüberschreitenden Datenabrufs festlegen. Darunter fallen sowohl nationale als auch internationale Vorgaben technischer wie rechtlicher Natur.

122 Die Verwaltung des OID-Knotens „eHealth-CH; 2.16.756.5.30" ging per 1. Januar 2011 von der HL7 Benutzergruppe Schweiz an die Stiftung RefData über. Siehe dazu: http://www.hl7.ch/oid-verzeichnis.html.

123 Siehe dazu die Publikation «eHealth in der Praxis», S. 16ff. von «eHealth Suisse» (Koordinationsorgan Bund-Kantone), einsehbar unter: http://www.e-healthsuisse.ch/umsetzung/00203/index.html?lang=de.

124 Siehe «eHealth Suisse»: Standards und Architektur Empfehlungen II. Verabschiedet vom Steuerungsausschuss. Bern: 21. Oktober 2010. Einsehbar unter: http://www.e-healthsuisse.ch/umsetzung/00146/00148/index.html?lang=de, S. 15.