Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Freiwilligkeit zu einer Verzögerung der Verbreitung und Entwicklung des elektronischen Patientendossiers kommen wird.

Die SVP akzeptiert die einseitige Freiwilligkeit, d.h. die Verpflichtung für bestimmte Leistungserbringer, obwohl dieses Vorgehen gegenüber den Leistungserbringern als unliberal zu bezeichnen ist.

Auch H+ fordert, dass das EPDG für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen zwingend anzuwenden ist. Hingegen wird die Freiwilligkeit seitens der Patientinnen und Patienten befürwortet. HL7 begrüsst die Freiwilligkeit der Patientinnen und Patienten, jedoch sollten die Gesundheitsfachpersonen verpflichtet werden, auf Wunsch des Patienten dessen elektronisches Gesundheitsdossier auch tatsächlich zu pflegen. Dafür sind die Gesundheitsfachpersonen aber auch zu entschädigen, zum Beispiel mittels Tarmed-Tarifposition.

Für den Kanton BS ist im Gesetz ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Freiwilligkeit ihre Grenzen an Versicherungsmodellen der Grundversicherung findet.

Negativ erachtet die FMH die Aufweichung der Freiwilligkeit auf Leistungserbringerseite und stuft die sich abzeichnende Aufweichung der Freiwilligkeit auch auf Patientenseite als problematisch ein.

Als unredlich und falsch taxiert die EVP die freiwillige Einführung eines Systems, welches langfristig nur mit einem Obligatorium funktioniert. Die SP bedauert, dass die Erstellung eines elektronischen Patientendossiers für Patientinnen und Patienten freiwillig bleibt. Die FDP regt an, die doppelte Freiwilligkeit zu überdenken, da sich erst ab einer kritischen Masse von Beteiligten positive Netzwerkaffekte ergeben. Auch pharmasuisse erachtet das Prinzip der doppelten Freiwilligkeit als eine grosse Schwäche in diesem Projekt, weshalb jede Bemühung begrüsst wird, dies zu relativieren. Auch KAV spricht sich für eine obligatorische Einführung des EPDG für alle Gesundheitsfachpersonen aus, da das Prinzip der Freiwilligkeit zu massiven Verzögerungen in der Entwicklung führen wird. Alternativ könnte sich KAV - anstelle der Verpflichtung - auch die Förderung mittels einmaliger Subvention oder einer eigenen TARMED-Position während einer Einführungsphase von weniger als sieben Jahren vorstellen.

HON bemerkt, dass nur ein eigenständiger und aufgeklärter Patient in der Lage ist zu entscheiden, ob er ein elektronisches Patientendossier eröffnen will und dieses anschliessend auch optimal einsetzen kann.

3.3.4 Zugriffsrechte

Die Kantone AG, BL, ZG sowie EVP, FMH, H+, HA CH, KKA, AÄG, UHBS, SVV sowie Swisscom halten die vorgesehene Regelung der Zugriffsrechte für nicht praktikabel.

VKZS weist darauf hin, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Bevölkerung bereits mit der Vergabe der Zugriffsrechte überfordert sein dürfte.

Die FDP regt zudem an zu prüfen, ob für Patientinnen und Patienten die Möglichkeit geschaffen werden soll, Zugriffsrechte an eine Vertrauensperson geben zu können.

Als negativ erachtet die FMH die unpraktikablen Einwilligungsvoraussetzungen.

Für AMG ist entscheidend, dass keine zentrale Datenspeicherung erfolgt, die Patientinnen und Patienten jederzeit die Hoheit über ihre eigenen Daten haben und dass keine Zugriffsmöglichkeit für Personen und Firmen besteht, welche ein eigenes wirtschaftliches Interesse haben, die Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten zu kennen.