Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Für die DJS hätte die politische Diskussion über Nutzen und Gefahren des elektronischen Patientendossiers vor Erlass des VE-EPDG erfolgen müssen, da diese noch unklar sind.

Die AWS geben zu Bedenken, dass sich die flächendeckende Einführung nur langsam realisieren lässt, dies nicht zuletzt wegen Inkompatibilität verschiedener elektronischer Systeme, grosser Investitionskosten und erst mittelfristigem Nutzen.

3.2.3 Argumentation bei Ablehnung des Vorentwurfs

Zwei Stellungnehmende (EVP und HÄ CH) lehnen den Vorentwurf in der vorliegenden Form ab.

Für die EVP sind derzeit viele Fragen noch nicht geklärt und die Vorlage damit verfrüht. Zudem ist für den praktizierenden Arzt kein Mehrwert feststellbar und es wird zu keinen Kosteneinsparungen kommen. Aus finanzieller Sicht muss die Investitionssicherheit der Ärzte gewährleistet sein. Die rechtlichen Aspekte des Gebrauchs von Informationen aus dem elektronischen Patientendossier sind noch nicht geklärt und im vorliegenden Entwurf fehlen eine Schutzbestimmung für die Datenbearbeitung durch Dritte sowie eine Bestimmung betreffend die Löschung von Daten. Der Datenschutz muss in allen Behandlungsphasen gewährleistet sein, jedoch muss die Handhabung des elektronischen Patientendossiers einfach bleiben.

Die HÄ CH begrüssen zwar die gesetzliche Regelung des elektronische Patientendossiers grundsätzlich, begegnen aber dem vorgelegten Vorentwurf mit grosser Skepsis. Sie sind der Ansicht, dass der Zeitpunkt für den Erlass eines EPDG verfrüht ist, da die Voraussetzungen dafür noch fehlen. Es wird ein unrealistisches Sparpotential angepriesen, obwohl das Gesundheitswesen insgesamt nur immateriell profitiert und die Kosten schlussendlich höher sein werden als der materielle Nutzen. Problem ist auch eine falsche Prioritätensetzung: Prioritär und zwingende Voraussetzung ist die eDokumentation (eKG) in den Arztpraxen und erst sekundär können eKommunikations-Projekte, wie zum Beispiel das elektronische Patientendossier, als Weiterentwicklung installiert werden. Damit ein elektronisches Patientendossier einen Nutzen bringt, müssen mindestens drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Daten müssen vollständig, verlässlich, überblickbar und aktualisiert sein, das Hochladen der Daten in ein elektronisches Patientendossier muss einfach und automatisch erfolgen können und das elektronische Patientendossier muss ein automatisches Extrakt einer stets aktuell bearbeiteten eDokumentation der Arztpraxis sein. Jedoch mangelt es nach wie vor an verbindliche Standards für die elektronische Dokumentation und auch die rechtlichen Rahmenbedingungen fehlen grösstenteils. Zudem ist wünschenswert, dass der Bund mit dem geplanten Institut für Praxisinformatik (IPI) zusammenarbeitet und dieses unterstützt.

3.3 Spezifische Punkte der Vorlage

In Ergänzung zur Zusammenstellung der Rückmeldungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE-EPDG, die unter Ziffer 4 dargestellt ist, folgt nachfolgend eine Übersicht über die Rückmeldungen zu zentralen Themen wie Verfassungsgrundlage und Delegationsnormen, Ziele und Zwecke, Freiwilligkeit, Zugriffsrechte, Identifikation, Zertifizierung, Zuständigkeiten, Finanzierung und Anreize.

3.3.1 Verfassungsgrundlage und Delegationsnormen

Die Verfassungsgrundlage des Bundes für den Erlass des EPDG wird von den Kantonen AR, AG, LU, VS, ZG und privatim sowie KKA und SCG in Frage gestellt. Gemäss dem Kanton VS kreiert die Abstützung auf die Artikel 95 und 122 BV einen fragwürdigen Präzedenzfall. Für die KKA und SCG wird insbesondere eine Abstützung auf die Bundeszuständigkeit