Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Negativ erachtet die FMH die Zertifizierungen, welche Hürden bei der Ärzteschaft aufbauen. Swisscom hält fest, dass der VE-EPDG übertriebende Anforderungen an die Zertifizierung aufstellt. Für Pro Mente Sana führen die Bestimmungen zur Zertifizierung zu einem grossen administrativen Aufwand und sehr hohen Kosten, speziell für die Ärzte.
Die Zertifizierungskosten bezeichnet VKZS als horrend. Als kritisch schätzt die FDP die Höhe der Zertifizierungskosten für einen einzelnen Arzt oder ein Ärztenetzwerk ein. Die Zertifizierung muss zweckmässig, schnell, unbürokratisch und kostengünstig sein. Auch für die AMG die Zertifizierungskosten zu hoch, so dass die Mehrheit der frei praktizierenden Ärzte nicht freiwillig teilnehmen wird.
ywesee weist darauf hin, dass das elektronische Patientendossier nicht durch die Privatwirtschaft missbraucht werden darf, um deren proprietäre Standards zu erzwingen. Der Bund muss über das Datenformat entscheiden und bestimmen, ob dieses angepasst wird oder nicht. Diese Aufgabe darf nicht an die Privatwirtschaft ausgelagert werden. ywesee fordert, dass der Patient die Wahl haben muss, ob er Medikamentendaten von ch.oddb.org oder von e-mediat in seinem Patientendossier verwenden möchte. Das EPDG muss nicht das Datenformat regeln, wie die Daten auszutauschen sind, sondern die Schnittstellen.
3.3.7 Zuständigkeiten, Finanzierung und Anreize Zuständigkeiten
Für die Kantone AG, BE, BS, OW, SG, SO sowie die GDK sind die Zuständigkeiten für den Aufbau und den Betrieb der technischen Komponenten zu entflechten und im Hinblick auf eine alleinige Zuständigkeit des Bundes nochmals zu prüfen. Einige Kantone weisen auf Unklarheiten betreffend die Zuständigkeit in datenschutzrechtlichen Fragen hin. Sie empfehlen daher, den EDÖB mit der Aufsicht und der Kontrolle über das EPDG zu beauftragen.
Finanzierung
Die Kantone BS, JU, NW, ZH erachten die anfallenden Kosten als nicht ausreichend begründetet. Was die durch das EPDG verursachten Kosten betrifft, so halten die Kantone AG und ZH eine Beitragsquote der Kantone von 50% für zu hoch und schlagen vor, sich analog dem derzeitigen Finanzierungsschlüssel des Koordinationsorgans „eHealth Suisse“ zu 1/3 an den Gesamtkosten zu beteiligen. Die GDK spricht sich für eine Etappierung der Umsetzung der einzelnen Ausgaben aus, um so die jährlichen Kosten allenfalls noch senken zu können.
Der vorliegende VE-EPDG klärt für den SGV nur ungenügend, wer für die hohen Kosten für die Einführung und den Unterhalt der notwendigen Infrastruktur auf Stufe Leistungserbringer aufkommen soll. Undenkbar ist für den SGV, dass die Leistungserbringer in einem System, welches weitgehend auf Freiwilligkeit basiert, selber für die anfallenden Kosten aufkommen müssen. Da der Aufwand primär bei den Arztpraxen anfällt, welche keinerlei Nutzen aus dem elektronischen Patientendossier ziehen können, sind für die KAA finanzielle Anreize sinnvoll und zielfördernd. Daher wird als angemessen erachtet, wenn pro Konsultation 5 Minuten zusätzlich als Tarmed-Position zu veranschlagen sind. Für physioswiss darf nicht sein, dass die Kosten ohne entsprechende Tarif- bzw. Taxpunktwertanpassungen vollumfänglich auf die Leistungserbringer abgewälzt werden. Auch H+ fordert eine finanzielle Vergütung für den zusätzlich anfallenden administrativen Aufwand, welcher durch Schulungs- und Aufklärungsarbeit verursacht wird.
Für santésuisse und KPT darf das EPDG nicht durch eine Kollektivfinanzierung durch die Prämienzahlenden erfolgen. Die Mehrkosten im Zusammenhang mit der Patientenidentifikation sollten von den Patienten getragen werden, welche ein elektronisches Patientendossier wünschen. Investitionen und Betriebskosten sind in der Regel von jenen Marktteilnehmern