Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Bei den Mitgliedern der SGV stösst die Verwendung der AHVN13 zur Identifikation der Versicherten nicht überall auf Zustimmung. Daher wird ersucht zu prüfen, ob es nicht sinnvollere Merkmale zur Identifikation gibt. Für DJS ist die Einführung der AHVN13 heikel, auch wenn diese nur für den administrativen Prozess benutzt werden soll, da die Gefahr von Verknüpfungen bestehen bleibt.
Nach den Kantonen AR, AG, AI, LU, SG und privatim muss für Personen, welche über keine AHVN13 verfügen, eine andere Identifikation definiert werden. Die AHVN13 darf daher kein notwendiges Attribut darstellen, weil sonst Personen ohne diese Nummer nicht identifiziert werden können. Nach den Kantonen AR, AG, AI, LU und privatim soll auf die Erwähnung dieses Attributes deshalb gänzlich verzichtet werden.
Negativ erachtet die FMH die Verwendung der AHVN13. Dies würde einer Verknüpfung von AHV-Nummer und Patientendaten Vorschub leisten. Wenn das EPDG die AHVN13 offiziell als Patientenidentifikationsmerkmal zulässt, wird sie zum universellen Patientenidentifikator. Die FMH sieht mit allergrösster Sorge die Entwicklungen in Richtung sogenannter Transparenz, die hier nichts anderes heisst als die Entwicklung in Richtung des gläsernen Patienten. Allzu schnell ist man bereit, das Patientengeheimnis vermeintlichen Kosteneindämmungspotentialen zu opfern, obwohl das Arztgeheimnis fundamentale Grundlage der ärztlichen Behandlung ist.
Für die SVP, die Grünen, economiesuisse, IG eHealth, Interpharma, kf, Pro Mente Sana, SKS, SPO und vips ist auf eine Verwendung der AHVN13 aus datenschutzrechtlichen Gründen ebenfalls zu verzichten. SASIS spricht sich gegen eine Verwendung der AHVN13 aus, da diese nicht revozierbar ist.
Versichertenkarte
SASIS bedauert, dass die Versichertenkarte nicht zwingend das Zugriffsmittel für Patienten sein muss. Vermisst wird eine Verknüpfung mit den Notfalldaten auf der Versichertenkarte, die fachliche Verknüpfung mit dem ISO-Standard 21549 der Versichertenkarte und den Verweis auf das Grobdesign Versichertenkarte mit den administrativen und insbesondere medizinischen Servern. Begrüsst wird das Vorhaben, dass die X.509-Zertifikate der kantonalen Modellversuche mit dem elektronischen Patientendossier verknüpft werden können und die Finanzierung von Bund und Kantonen übernommen werden soll. Bedauert wird, dass der funktionale Zugriff durch die Patienten und die Leistungserbringer nicht klar definiert wurde.
Die Versichertenkarte nach Artikel 42a KVG7 ist für die Kantone AR, AG, AI, BS, LU, SG und privatim sowie die FMH und KKA kein geeigneter Träger für einen Identifikator. Die swisscom erachtet die Verwendung der Versichertenkarte und der SuisseID als Identifikationsmittel als wenig praktisch und kostspielig. Das elektronische Patientendossier muss technologieneutral ausgestaltet werden.
3.3.6 Zertifizierung
Gemäss den Kantonen AG, ZG und ZH sowie privatim soll durch eine präzise Ausgestaltung der Zertifizierungsvoraussetzungen dem Datenschutz und der Datensicherheit Rechnung getragen werden.