Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

3.3.5 Identifikation: AHVN13 und Versichertenkarte AHVN13

Für die CVP stellt die Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c (AHVN13) des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine sichere und einfache Lösung für die rasche und eindeutige Identifikation der Patientinnen und Patienten dar. Sie begrüsst, dass der Bundesrat darauf verzichtet, eine eigene Identifikationsnummer und damit ein Parallelsystem beispielsweise zu den Sozialversicherungen zu schaffen.

FSP hält es für sinnvoll, die AHVN13 als eines der Merkmale zur Patientenidentifikation vorzusehen. Sowohl die enormen Kosten bei der Entwicklung dieser Nummer als auch deren Verbreitung und Sicherheit lassen die Entwicklung einer neuen Identifikationsnummer als entbehrlich erscheinen.

Das Inselspital und die SGMI sind der Meinung, dass für die Identifikation der Patientinnen und Patienten die Verwendung der AHVN13 derzeit die einzige praktikable Möglichkeit ist, um die Schaffung eines Master Patient Index auf nationaler Ebene zu verhindern. Im Übrigen würde die Schaffung einer sektoriellen Gesundheitsnummer einen nationalen Patientenindex zur Folge haben, was als nicht praktikabel eingestuft wird. Für den Kanton FR soll die Verwendung der AHVN13 obligatorisch sein. Für santésuisse sollte zur Authentisierung die AHVN13 im Vordergrund stehen. Die KPT unterstützt die Verwendung der AHVN13. Helsana weist darauf hin, dass die eindeutige Identifikation und Authentifizierung der Teilnehmenden zentral ist. IHE begrüsst die Möglichkeit der Verwendung der AHVN13 explizit, da eindeutige Attribute die Sicherheit im Datenaustausch zwischen Gemeinschaften erheblich steigern. Nach den AWS sind Identifikation und Authentifizierung der Patienten über die AHVN13 gewährt. Zur Vermeidung von Verwechslungen oder Minimierung von Missbrauch ist dem Dossier zusätzlich eine Fotografie anzufügen.

Für den Kanton BS darf die Verwendung der AHVN13 nicht obligatorisch erklärt werden, da nicht allen Patientinnen und Patienten eine solche zugeteilt wird. Für die Kantone BS und ZG ist die AHVN13 nur als ein Merkmal unter anderen zu verwenden.

Der Kanton GE bringt Vorbehalte gegenüber der Verwendung der AHVN13 an, da bei deren Verwendung ein Missbrauchspotential bestehe. Die AHVN13 wird auch bei der Registerharmonisierung als Personenidentifikator verwendet und ist daher in diversen Verwaltungszweigen bekannt. Mit einem sektoriellen Identifikator könnten entsprechende Probleme vermieden werden. Zudem muss auch für jene Personen, welche über keine AHVN13 verfügen, ein zusätzlicher Identifikator kreiert werden. Die Kantone AG, GE und ZG erachten die Verwendung eines sektoriellen Identifikators als eine angebrachte Lösung.

Der Kanton ZH weist darauf hin, dass sich die Einschränkung des Gebrauchs der AHVN13 für die gemeinschaftsübergreifende Identifikation lediglich aus den Erläuterungen, nicht jedoch aus dem Gesetzestext ergebe. Zudem ist nicht klar, wie die vorgeschlagene Lösung technisch funktionieren soll.

Für die KKA wird die Verwendung der AHVN13 insoweit als sinnvoll erachtet, als damit die Patienten eindeutig identifizierbar sind und mangels Entwicklung einer neuen Identifikationsnummer keine weiteren Kosten anfallen. Andererseits muss dabei jede Missbrauchsmöglichkeit durch technische Vorkehren vollkommen ausgeschlossen werden, was nach derzeitigem Kenntnisstand nicht möglich ist. Zudem überzeugt die im erläuternden Bericht ausgeführte Methode zur Verhinderung der Zusammenführung der AHVN13 mit den medizinischen Daten und Metadaten nicht und ist auch praktisch gar nicht durchführbar.