Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

im Zivilrecht gezweifelt. Daher ist eine zusätzliche Abstützung auf die Artikel 117 und 118 BV zumindest zu prüfen. Nach dem VSVA könnte sich der Vorentwurf ergänzend auch auf Artikel 118 Absatz 1 BV stützen.

Fraglich ist für die Kantone AG, AR, BS, LU SO, VS, ZH und privatim, ob die Delegationsvoraussetzungen eingehalten sind. Für den Kanton SO genügen die vorliegenden Gesetzesbestimmungen zudem den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht. Auch DJS weist darauf hin, dass die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ein Gesetz im formellen Sinn benötigt und der VE-EPDG hinsichtlich des Bestimmtheitsgrades und der Regelungsdichte ungenügend bzw. zweifelhaft ist.

Die Regelung der Verantwortlichkeit für die Verwaltung der Einwilligungs- und Widerrufserklärungen auf Gesetzesstufe ist ein Anliegen diverser Kantone (AG, AI, AR, BS, LU, SG, SO, VS) und privatim. Der Kanton BS und PH CH verlangen, dass die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Zugriffsrechte und die Bereitstellung der dafür notwendigen technischen Grundlagen im Gesetz festgelegt werden.

3.3.2 Ziele und Zwecke

Die FDP weist darauf hin, dass die unmittelbare Beteiligung der Patienten am elektronischen Patientendossier nützlich sein kann, um regelmässig und kostengünstig wichtige Gesundheitsdaten zu erfassen.

Die Grünen, economiesuisse, IG eHealth, IHE, Inselspital, Interpharma, KLS, PH CH, SGMI, SGV und vips fordern, dass die Förderung der Gesundheitskompetenz der Nutzer bzw. der Bevölkerung sowie der Behandlungsqualität als Ziele aufgenommen werden.

Der svbg, SBK, kf, eCH, C. Rothenbühler sowie HL7 schlagen vor, nicht von einem Patientendossier zu sprechen, sondern den Begriff Gesundheitsdossier zu verwenden. Zudem sollte der Begriff "Patientinnen und Patienten" überdacht werden.

Der Kanton ZG sowie FMH, DJS und KKA stellen die in Aussicht gestellte Verbesserung der Qualität der Behandlungsprozesse sowie die Erhöhung der Effizienz des Gesundheitssystems in Frage.

Für den svbg ist erfreulich, dass auch Prävention bzw. Früherkennung bei den Behandlungen aufgeführt sind und dass die Gesundheitsfachpersonen aus einer breiteren Perspektive umschrieben werden.

medswiss.net rät zu überlegen, ob sich das Gesetz vorerst auf die Notfallsituationen beschränken soll, womit eine Entwicklung von der Basis her gefördert wird.

3.3.3 Freiwilligkeit

Das Prinzip der Freiwilligkeit wird von der überwiegenden Anzahl der Kantone6 sowie privatim, AMG, centre patronal, FSP, Helsana, Interpharma, KKA, medswiss.net, physioswiss, santésuisse, SBK, SGV, Spitex, SSO, svbg, SVM, swisscom und GELIKO begrüsst, wobei auch die Verpflichtung der Leistungserbringer nach Artikel 18 VE-EPDG von den meisten explizit begrüsst wird. Die Verankerung der Freiwilligkeit sollte auf Gesetzesstufe geklärt werden. Gleichwohl befürchten die Kantone FR und NE, dass es aufgrund der doppelten

6 Explizit begrüsst wird die Freiwilligkeit von den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, SG, SH, TG, TI, UR, VS, ZG sowie privatim.