Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

4 Zu den einzelnen Artikeln

Nachfolgend sind nur die spezifischen Rückmeldungen, das heisst kritische oder ablehnende Stellungnahmen sowie Ergänzungs- und/oder Änderungsvorschläge, zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen dargestellt. Stellungnahmen, in denen eine explizite Zustimmung zu einem bestimmten Artikel geäussert wird, sind nicht aufgeführt.

4.1 Ingress

Die Kantone AR, AG, LU, ZG und privatim stellen die Frage, ob der Bund über eine ausreichende Verfassungsgrundlage für den Erlass des EPDG verfügt.

Der Kanton VS äussert sich skeptisch gegenüber der Verfassungsgrundlage für den Erlass des EPDG und die Abstützung auf die Artikel 95 und 122 BV kreiere einen fragwürdigen Präzedenzfall.

Nach dem VSVA könnte sich das EPDG ergänzend auch auf Artikel 118 Absatz 1 BV stützen.

Die KKA und SCG hegen Zweifel an der hinreichenden Verfassungsgrundlage des EPDG, insbesondere eine Abstützung auf die Bundeszuständigkeit im Zivilrecht. Daher ist auch bzw. zusätzlich eine Abstützung auf Artikel 117 und 118 BV zumindest zu prüfen.

4.2 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen:

a. zertifizierte Gemeinschaften sowie Patientinnen und Patienten über ein elektronisches Patientendossier zertifizierten Gemeinschaften behandlungsrelevante Daten zugänglich machen können;

b. Gesundheitsfachpersonen sowie Patientinnen und Patienten auf die über das elektronische Patientendossier zugänglich gemachten Daten zugreifen können.

2 Es legt die Massnahmen fest, die zur Förderung und Koordination der Einführung, Verbreitung und Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beitragen.

3 Mit dem elektronischen Patientendossier sollen die Qualität der Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert werden.

Absatz 1

Die FMH bemerkt, dass bei Buchstabe a nicht die Gemeinschaften, sondern die Gesundheitsfachpersonen die Informationen zur Verfügung stellen.

Die EVP fordert zu ergänzen, unter welchen Umständen eine Gesundheitsfachperson auf ein elektronisches Patientendossier zugreifen kann.

Die Kantone AR, AG, AI, BE, BS, LU sowie privatim, PH CH, FSP und DJS regen an, dass der Begriff „behandlungsrelevante Daten“, zumindest in der Botschaft, präzisiert wird.8

8 Vgl. ebenfalls die Rückmeldungen zur Definition des elektonischen Patientendossiers in Art. 2 Bst. a.