Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Nach der FMH muss sichergestellt sein, dass das elektronische Patientendossier bewusst eine beschränkte Auswahl aus den vorhandenen Patientendaten darstellt. Dafür ist ein Ermessensspielraum für die Gesundheitsfachpersonen notwendig. Als richtig erachtet die FMH, dass nur behandlungsrelevante Daten über das elektronische Patientendossier zugänglich gemacht werden dürfen, für die das Einverständnis des Patienten vorliegt.

Für UHBS muss festgehalten werden, ob es im Ermessen des Spitals bzw. der behandelnden Ärztin liegt zu entscheiden, welche Daten zur Verfügung gestellt werden.

AWS geben zu Bedenken, dass Daten im aktuellen Zusammenhang der Patientenbetreuung nicht behandlungsrelevant sind, aber später in einer anderen Situation wichtig sein können. Deshalb wird es trotzdem immer im Ermessen der zertifizierten Gemeinschaft liegen, was zugänglich gemacht wird.

Die KKA hält die Vorgabe, dass ausschliesslich behandlungsrelevante Daten ins Dossier aufzunehmen seien, in der Praxis für nicht umsetzbar. Die Gesundheitsfachpersonen müssen auch über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, um zu entscheiden, was im Einzelfall behandlungsrelevant ist. Daher ist eine abschliessende Liste von behandlungsrelevanten Daten nicht zielführend.

AWS geben zu Bedenken, dass die Definition der „behandlungsrelevanten Daten“ schwierig ist, weshalb der Begriff „möglicherweise behandlungsrelevanten Daten“ verwendet werden sollte.

Für den SVV dürfte die Begrenzung der Verwendung des elektronischen Patientendossiers auf behandlungsrelevante Daten kaum zielführend sein.

Für den Kanton AG ist erforderlich, dass nur qualitativ ausreichende Daten im Rahmen des elektronischen Patientendossiers zur Verfügung gestellt werden, da Zweifel an der Datenqualität den Nutzen des elektronischen Patientendossiers stark gefährden könnten.

Die KKA stuft die Möglichkeit der Patienten, die Dokumente und Daten mit aus ihrer Sicht relevanten Daten zu ergänzen, als problematisch ein. Akzeptabel ist dies allenfalls, wenn die Patientinnen und Patienten ihre Angaben und Dokumente in einem separaten Unterfile ablegen müssen.

Nach der KKA muss das elektronische Patientendossier unbedingt auf das teilweise schon bestehende System der elektronischen Krankengeschichte aufgebaut werden.

Absatz 2

Für die FMH fehlen tatsächlich wirksame Massnahmen, vor allem auch ökonomische Anreize.

Absatz 3

Die Grünen, economiesuisse, IG eHealth, IHE, Inselspital, Interpharma, SGMI und vips fordern eine Überarbeitung mit folgendem Wortlaut: „Mit dem elektronischen Patientendossier sollen die Qualität der Behandlungsprozesse und der gesundheitsrelevanten Behandlungsergebnisse verbessert, die Patientensicherheit erhöht, die Gesundheitskompetenz der Nutzer gefördert und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert werden.“

Der SGV sowie KLS und PH CH beantragen, dass als weitere Zielsetzung die Förderung der Gesundheitskompetenz der Nutzer bzw. der Bevölkerung aufgenommen wird.