Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Der Kanton ZG fordert die Streichung dieses Absatzes, da von unzuverlässigen Daten auszugehen ist, so dass eine Erhöhung der Patientensicherheit und eine Steigerung der Effizienz damit wohl nicht zu erreichen sein wird. Der Kanton AG verweist auf internationale Erfahrungen (Niederlande und Grossbritannien), welche in der Botschaft vertieft untersucht werden sollten, um allfällige Rückschlüsse ziehen zu können. Die FMH bemerkt, dass die Effizienzsteigerung nach diesem Absatz nicht belegt ist. Mit dem elektronischen Patientendossier lässt sich die Patientensicherheit verbessern, aber Kosten lassen sich dadurch nicht sparen. AWS geben zu Bedenken, dass eine günstige Kosten-Nutzen Balance bestehen muss, um das formulierte Ziel zu erreichen. Für DJS ist unklar, ob das elektronische Patientendossier tatsächlich einen Mehrwert nach diesem Absatz bringt.

FSP sieht in diesem Absatz eher Ziele als einen Gegenstand formuliert, welche in einem separaten Artikel aufgeführt werden könnten oder an den Anfang der Artikels gestellt werden sollten, um ihnen mehr Gewicht zu verleihen.

Für kf ist die Zielsetzung nach diesem Absatz sehr weit gefasst und sollte im Ausführungsrecht präzisiert werden.

ISSS beantragt folgende Ergänzung: „Dem Datenschutz und der Datensicherheit ist stets in angemessener Weise Rechnung zu tragen.“

Zusätzlich beantragte Absätze

Nach der EVP und den Grünen sind die Sozialversicherungen inkl. Krankenkassen und deren Vertrauensärzte mit einer konkreten Bestimmung explizit vom Datenaustausch auszunehmen. Für die Grünen ist ein neuer Absatz zu ergänzen: „Das elektronische Patientendossier ist nicht für den Datenaustausch zwischen Gesundheitsfachpersonen und Sozialversicherungen bestimmt.“ Pro Mente Sana fordert einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut: „Versicherungen haben keinen Zugriff auf das elektronische Patientendossier.“ Auch die SKS und SPO befürworten die Aufnahme einer Bestimmung, wonach das elektronische Patientendossier nicht den Datenaustausch zwischen Gesundheitsfachpersonen und Sozialversicherungen regelt. Diese Bestimmung soll ebenfalls unter Artikel 4 sinngemäss Eingang finden.

FSP findet es sinnvoll, dass die Nutzung der im den elektronischen Patientendossiers enthaltenen Daten z.B. zu Statistik- oder Forschungszwecken nicht Gegenstand des EPDG sind.

Zusätzlich beantragter Artikel

Der Kanton TI fordert einen zusätzlichen Artikel, in welchem der Zweck und die Charakteristiken des elektronischen Patientendossiers festgehalten werden.