Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

a. elektronisches Patientendossier: virtuelles Dossier, über das dezentral abgelegte behandlungsrelevante Daten einer Patientin oder eines Patienten in einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden können;

b. Gesundheitsfachperson: nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannte Fachperson, die im Gesundheitsbereich Behandlungen durchführt oder im Zusammenhang mit einer Behandlung Produkte abgibt;

c. Behandlung: sämtliche Tätigkeiten einer Gesundheitsfachperson, die der Heilung, Linderung oder Pflege einer Patientin oder eines Patienten oder der Vorbeugung oder Früherkennung einer Krankheit dienen;

d. Gemeinschaft: Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen; als Gemeinschaft kann auch eine Gesundheitsfachperson gelten, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt.

Buchstabe a

Die SVP, die Grünen, economiesuisse, IG eHealth, SGV, ePower und ICT schlagen vor, bei Buchstabe a von einem „elektronischen Patientendossier“ zu sprechen und nicht den Begriff „virtuell“ einzuführen.

SGMI und Inselspital schlagen folgende Definition des elektronischen Patientendossiers vor: „unmittelbare Sammlung von dezentral abgelegten behandlungsrelevanten Informationen und Daten, die in einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden können.“

SASIS schlägt vor, die Definition des elektronischen Patientendossiers wie folgt zu ergänzen: „elektronisches Dossier, über das dezentral abgelegte behandlungsrelevante Daten einer Patientin oder eines Patienten in einem Abrufverfahren mit starker Authentifizierung und Autorisierung ganz sowie auch teilweise in spezifischen Zugriffsgruppen zugänglich gemacht werden können.“

Nach AWS sollte die Rede von „möglicherweise behandlungsrelevanten Daten“ sein.

Der Kanton FR sowie SKS und SPO erachten es als sinnvoll, in der Regel die gesamte Krankengeschichte zu erfassen. Auch soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Daten im Rahmen von psychiatrischen Behandlungen regelmässig von Dritten erfasst werden.

VKZS ist der Ansicht, dass mittels eines zusätzlichen Artikels zu verhindern sei, dass eine zentrale Kopie der Daten aus dem elektronischen Patientendossier erstellt wird. Zudem muss für eine Gesundheitsfachperson ersichtlich sein, ob die Daten vollständig und aktuell sind.

Die KKA und HÄ CH schlagen vor, anstelle von Patientendossier den Begriff „online-Patienten-Dossier OPD“ zu verwenden.

H+ weist auf die grosse Verwechslungsgefahr mit der elektronischen Patientendokumentation hin, welche die Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen bereits heute betriebsintern führen.

Buchstabe b

Für FDP, die Grünen und SVP sowie economiesuisse, IG eHealth und vips muss der Begriff der Gesundheitsfachperson breiter definiert werden. Die Definition der Gesundheitsfachpersonen soll mit „in der Regel …“ eingeleitet werden, da somit auch nicht direkt am Behandlungsprozess Beteiligte (z.B. Case-Manager oder Mitarbeitende in administrativer Funktion) Zugriffsrechte auf die elektronischen Patientendossiers erhalten sollen.