Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
PH CH schlägt folgende Formulierung für die Definition der Gesundheitsfachpersonen vor: „nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannte Fachperson, die im Gesundheitsbereich Behandlungen durchführt, im Zusammenhang mit einer Behandlung Produkte abgibt oder den Gesundheitszustand von Patientengruppen studiert und die Qualität des Behandlungsprozesses verbessern will.“
Nach der SASIS sollen die Gesundheitsfachpersonen wie folgt definiert werden: „nach eidgenössischen oder kantonalem Recht anerkannte Fachperson, die im Gesundheitsbereich Behandlungen oder Pflege durchführt oder diese im Zusammenhang einer Behandlung unterstützt oder Produkte abgibt.“ Damit sind auch das Pflegefachpersonal und weitere unterstützende medizinische Berufe abgedeckt.
Der Kanton TI fordert eine klare Abgrenzung der Begriffe "comunità certificate" (Buchstabe d) und "professionisti della salute" (Buchstabe b). Der Begriff "Professionisti della salute" in Buchstabe b) ist wie folgt zu präzisieren: “gli specialisti riconosciuti dal diritto federale o cantonale che effettuano trattamenti o diagnosi in ambito sanitario o dispensano prodotti nell'ambito del trattamento e della diagnosi.”
Der Kanton VD weist darauf hin, dass eine Gesundheitsfachperson viele Aufgaben an das Sekretariat delegiert. Daher ist im Gesetz eine Norm vorzusehen, wonach eine solche Aufgabendelegation möglich ist. SVM hält fest, dass eine Aufgabendelegation der Ärzte an medizinisches Fachpersonal präziser geregelt werden muss.
Für die FMH, ePower und ICT müssen auch Gesundheitsfachpersonen, welche ihre Aus- oder Weiterbildung nicht in der Schweiz oder der EU gemacht haben, sowie medizinische Praxisassistentinnen eingeschlossen werden.
Für den Kanton BE ist zu klären, ob beispielsweise Assistenzärzte, die in Spitälern arbeiten, jedoch keine kantonale Berufsausübungsbewilligung haben, ebenfalls unter den Begriff der Gesundheitsfachperson fallen. FSP fordert, dass auch Psychologinnen und Psychologen gemäss Psychologieberufegesetz (PsyG) von der Definition der Gesundheitsfachperson erfasst sind. Für KKA ist es ein Anliegen, dass namentlich die Praxisvertreter/innen, Praxispartner/innen, Assistenzärzte/innen, die medizinischen Praxisassistenten/innen, die Pflegefachpersonen, Mitarbeiter/innen der Spitex (ohne reine Hauswirtschaft), besondere Fachpersonen wie Wundpflegefachpersonen und Diabetespflegepersonen etc. Zugriff auf das elektronische Patientendossier erhalten. Für die vips müssen unter diesen Begriff auch Patienten fallen, die Daten in ihr eigenes Dossier einfügen. Ebenso müssen medizinische Praxisassistentinnen, Spitex-Angestellte oder Pflegefachkräfte erfasst werden.
Für SKS, SPO und Pro Mente Sana sind die Sozialversicherungen explizit auszuschliessen. Der Kanton VD, KKA, FMH, GELIKO, H+ und SVM fordern, dass die Vertrauensärzte und Case Manager keinen Zugriff auf das elektronische Patientendossier erhalten und nicht unter der Definition der Gesundheitsfachperson fallen dürfen. Das kf fordert, dass Krankenversicherungen keinen Zugriff auf die Dossiers eingeräumt werden kann, insbesondere, dass die Höhe von Krankenkassenprämien nicht von der Bereitschaft zur Offenlegung der Dossiers abhängig gemacht werden darf.
Der Kanton SO stuft die Rolle derjenigen Gesundheitsfachpersonen als nicht klar ein, welche für eine Drittperson wie Sozialversicherer oder Privatversicherer tätig sind.
Für santésuisse und KPT sollten, sofern die entsprechende Einwilligung der Patienten vorliegt, auch Case Manager und Vertrauensärzte der Versicherer Zugriff aus das elektronische Dossier nehmen können. Der Begriff der Gesundheitsfachpersonen sei dahingehend zu erweitern, dass auch die Ausführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung (UVV) und die beratenden Ärzte im Zusatzversicherungsbereich erfasst sind.