Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Der Kanton ZG spricht sich dafür aus, nur die nach eidgenössischem Recht anerkannten Fachpersonen aufzunehmen, da auf dieser Ebene die tragenden Berufe geregelt werden. Der kantonalen Regelung überlasen bleiben weitere Gesundheitstätigkeiten, deren Voraussetzungen und Pflichten sehr unterschiedlich definiert sind. Diese Diversität auf kantonaler Ebene verwässert den Begriff der Gesundheitsfachperson zu stark.
Spitex erachtet eine Beschränkung der Gesundheitsfachpersonen in der Pflege auf Qualifikation der tertiären Bildungsstufe als sinnvoll und ausreichend. Zudem befürwortet Spitex, dass Gesundheitsfachpersonen nur im Rahmen der Patientenbehandlung Zugang zum elektronischen Patientendossier erhalten.
kf wünscht im Verordnungsrecht aus Gründen des Datenschutzes eine restriktive Definition der Gesundheitsfachpersonen nach Buchstabe b.
SCG bekundet mit dem Begriff Gesundheitsfachpersonen gewisse Mühen und hegt Zweifel daran, dass ein solch umfassendes Konzept und die damit und dem neuen Begriff der Gesundheitsfachperson verbundenen Ausweitung auf jegliche Tätigkeit, die mit der Gesundheit in Verbindung gebracht werden kann, Zukunft haben kann.
Für SGTMeH sollte eine abschliessende Aufzählung oder Typisierung der Gemeinschaften tunlichst vermieden werden.
Für den svbg und die SBK ist der Begriff der Gesundheitsfachperson ungeschickt gewählt, da er leicht mit dem Beruf Fachmann/Fachmann Gesundheit zu verwechseln ist.
Weiter sieht die VKZS die Zahnmedizin lediglich als Informationsbezüger, nicht aber als Datenlieferant.
Buchstabe c
Der Kanton TI fordert eine Präzisierung des Begriffs "cure" wie folgt: "l'insieme delle attività svolte da un professionista della salute al fine di lenire le sofferenze, guarire o curare un paziente oppure prevenire o diagnosticare precocemente una malattia."
KLS begrüsst die umfassende Definition des Begriffs „Behandlung“ und erachtet den Einbezug von Massnahmen im Bereich der Prävention als zwingend.
FSP, svbg und SBK bemerken, dass die Behandlung der Pflege der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Vorbeugung, Früherkennung, Linderung oder Heilung von Krankheiten dient und nicht der Linderung der Patienten.
SCG verweist darauf, dass die Definition der Behandlung eine Ausweitung und Verwässerung der bisherigen Bedeutung dieses Begriffes bedeutet, womit Rechtsstreitigkeiten geradezu vorprogrammiert sind.
Für ePower und ICT ist fraglich, ob allenfalls auch noch die Diagnose und die Therapie ergänzt werden sollten.
PH CH schlägt vor, bei der Behandlung auch die Leidenslinderung zu berücksichtigen.
Buchstabe d
Für den Kanton AG ist eine möglichst präzise Definition des Begriffs der Gemeinschaft notwendig, da diese bezüglich der Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers eine zentrale Rolle einnehmen wird.