Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Der Kanton TI fordert eine klare Abgrenzung der Begriffe "comunità certificate" (Buchstabe d) und "professionisti della salute" (Buchstabe b).
Die FMH erachtet die Definition der Gemeinschaft als zu eng. Nach ihr braucht es gar keine Gemeinschaften wie in Buchstabe d definiert, sondern das EPDG sollte die Möglichkeit schaffen, dass Arztpraxen, Spitäler und weitere sogenannte Leistungserbringer entweder im Hinblick auf die Zertifizierung im Sinne des VE-EPDG kooperieren, oder die mit der Bereitstellung der Funktionalität für ein elektronisches Patientendossier verbundenen Aufgaben an einen privaten Dritten übertragen oder ein entsprechendes Angebot der öffentlichen Hand benutzen.
Für den svbg und SBK sind Gemeinschaften nicht Zusammenschlüsse, sondern Netzwerke oder Kooperationen von Gesundheitsfachpersonen oder Einrichtungen.
VSVA empfiehlt, den Begriff der Gemeinschaft dahingehend zu präzisieren, dass damit nicht Standesorganisationen gemeint sind, sondern Berufsorganisationen mit eigener, hoher Aufnahmeschwelle.
SCG macht darauf aufmerksam, dass die Definition der Gemeinschaft zu Verwechslungen mit dem Begriff der Praxisgemeinschaft führen kann, welcher eine völlig andere Bedeutung hat. Indessen wird begrüsst, dass unter die Definition auch Einzelpraxen fallen.
Spitex begrüsst ausdrücklich, dass die Definition der Gemeinschaften explizit keine Vorgaben bezüglich Grösse, der geografischen Verortung oder der organisatorischen Struktur enthält.
Swisscom schlägt folgende Definition der Gemeinschaft vor: „Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen. Als Gemeinschaft gelten auch eine Gesundheitsfachperson, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt oder Einrichtungen, die unter Leitung einer solchen Gesundheitsfachperson stehen.“
Beantragte Neudefinitionen
ISSS regt an, die Stammgemeinschaft zu definieren, da dieser eine zentrale Funktion im System des elektronischen Patientendossiers zukommt, und schlägt folgende Formulierung vor: „Stammgemeinschaft: zertifizierte Gemeinschaft, welche für eine Patientin oder einen Patienten des elektronische Patientendossier einrichtet und bestimmte für dessen Betrieb wesentliche Funktionen wahrnimmt.“
Die Grünen, economiesuisse, IG eHealth, IHE, Interpharma und vips sprechen sich für die Ergänzung folgender Definitionen aus, welche auch von der SGMI, bis auf die der „anonymisierten Daten", unterstützt werden:
„Patientin oder Patient: Eine Person, die in der Schweiz eine Behandlung bezieht, bezogen hat oder beziehen will.
Berechtigte: Personen, welche gemäss Artikel 4 auf das elektronische Patientendossier zugreifen können.
Nationaler Kontaktpunkt: Staatliche Einrichtung, welche die technischen und die organisatorischen Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Datenaustausch sicherstellt.
Anonymisierte Daten: Personen-Daten für Forschungs- oder statistische Zwecke, die der betroffenen Person nicht mehr zugeordnet werden können.“