Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht

Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Für ePower und ICT sollte der nationale Kontaktpunkt in einem neuen Buchstaben wie folgt definiert werden: „Staatliche Einrichtung, welche die technischen und die organisatorischen Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Datenaustausch sicherstellt.

pharmasuisse vermisst eine Definition des Rezepts bzw. der Verschreibung.

Pro Mente Sana stellt den Antrag, dass der Begriff „behandlungsrelevante Daten“ zu definieren ist und dass die Patientenverfügung nach neuem Erwachsenenschutzrecht unbedingt ins elektronische Patientendossier gehört.

H+ fordert in einem neu zu schaffenden Buchstaben die folgende Definition der behandlungsrelevanten Daten: „nur diejenigen Informationen, die für die Weiterführung der Behandlung durch andere Gesundheitsfachpersonen von Bedeutung sind.“

Die SGMI würde die behandlungsrelevanten Daten wie folgt definieren: „Informationen, die den Behandlungsprozess unterstützen.“

Für kf fehlt weiter die Definition für Dossierinhaberinnen und -Inhaber, welche wie folgt lauten könnte: „Person, welche die Einwilligung zur Erstellung eines elektronischen Dossiers mit für die Erkrankung, Prävention und Behandlung von Krankheiten relevanten Gesundheitsdaten erteilt hat.“

4.2.1 2. Abschnitt: Zugang zum elektronischen Patientendossier

Art. 3 Einwilligung

1 Die Patientin oder der Patient muss schriftlich einwilligen, dass ein elektronisches Patientendossier erstellt wird.

2 Sie oder er muss ausdrücklich einwilligen, dass die eigenen Daten zugänglich gemacht werden.

3 Die Einwilligung nach Absatz 1 oder 2 ist so weit gültig, als sie nach angemessener Information über die Art und Weise der Datenbearbeitung und deren Auswirkungen freiwillig erfolgt ist.

4 Die Patientin oder der Patient kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Absatz 1

Die CVP, FMH, KKA, SKS und SPO begrüssen das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, damit ein elektronisches Patientendosier erstellt werden darf.

Die Kantone AR, AI, BS, LU, SG, SO, VS sowie privatim und PH CH regen an, die Verantwortlichkeit für die Verwaltung der Einwilligungs- und Widerrufserklärungen auf Gesetzesstufe zu regeln.

H+ will eine dahingehende Ergänzung, dass das Einwilligungsformular ins elektronische Patientendossier integriert wird. Wichtig ist zudem, dass die Patienten das Formular selber ausfüllen können, damit kein zusätzlicher administrativer Aufwand generiert wird.

kf schlägt folgende Formulierung vor: „Die Erstellung eines elektronischen Gesundheitsdossiers setzt eine schriftliche Einwilligung der Inhaberin / des Inhabers voraus.“ Mit dieser Formulierung ist klar, dass Patienten nicht verpflichtet sind, ein Dossier anzulegen.

Für ePower, ICT, KPT und AWS soll anstelle der schriftlichen Einwilligung auch eine digitale Signatur möglich sein. Nach AWS sollte daher von einer „expliziten Einwilligung“ die Rede sein.

ISSS stellt den Antrag, diesen Absatz wie folgt zu modifizieren, um offene Zuständigkeiten zu klären: „Die Patientin oder der Patient muss gegenüber der Stammgemeinschaft schriftlich einwilligen, dass ein elektronisches Patientendossier erstellt wird. Die Einwilligungserklä-