Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

rung ist von der Stammgemeinschaft während einer Frist von mindestens zehn Jahren nach Auflösung des elektronischen Patientendossiers aufzubewahren.“

Absätze 1 und 2

Der Kanton ZH bemerkt, dass das Verhältnis zwischen der schriftlichen Einwilligung nach Absatz 1 und der ausdrücklichen Einwilligung nach Absatz 2 nicht klar ist.

FSP schlägt vor, in diesen Absätzen jeweils das Wort „dass“ durch „damit“ zu ersetzen.

Swisscom schlägt die Zusammenlegung dieser Absätze vor, welche wie folgt lautet: „Die Patientin oder der Patient muss schriftlich einwilligen, dass die eigenen Daten über ein elektronisches Patientendossier zugänglich gemacht werden.“ VSVA ist ebenfalls für eine Zusammenlegung der beiden Absätze.

Für die Grünen, economiesuisse, IG eHealth, Interpharma, SGV, vips, ePower, ICT und Helsana genügt eine einmalige Einwilligung nach diesen Absätzen. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um von den allgemein gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen abzuweichen und eine zweckmässige Lösung zu erzielen.

Absatz 2

Nach dem Kanton SZ und der CVP muss bei der Umsetzung der Einwilligung darauf geachtet werden, dass diese nicht zu einer unverhältnismässigen zeitlichen und administrativen Belastung, insbesondere der Hausärzte, führt.

Die FMH findet es nicht nötig und auch nicht praktikabel, für jede Bereitstellung und jeden Abruf von Daten eine ausdrückliche Einwilligung zu verlangen. Sinnvoll ist eine Übernahme der Regeln nach Artikel 321 StGB, was auch von der KKA befürwortet wird.

Für die KKA ist unklar, was unter einer ausdrücklichen Einwilligung in der Praxis zu verstehen ist. Für das Zugänglichmachen der einzelnen Daten wird eine stillschweigend konkludente Einwilligung als ausreichend erachtet.

H+ schlägt folgende Formulierung vor: „Sie oder er muss festlegen, wem sie die eigenen Daten gemäss Artikel 4 zugänglich machen will.“

Das Inselspital und die SGMI machen folgenden Vorschlag: „Sie oder er muss ausdrücklich einwilligen, dass die eigenen Daten, eventuell selektiv, zugänglich gemacht werden.

Aus Sicht kf sollte die Formulierung wie folgt lauten: „Die Weitergabe von Daten setzt fallweise eine freiwillige schriftliche Einwilligung der Dossierinhaberin / des Dossierinhabers voraus.“

Nach ISSS muss die Einwilligung jeweils mit Bezug auf die Daten im Zusammenhang mit einer bestimmten Behandlung abgegeben werden. Folgende Formulierung trägt diesem Vorgehen Rechnung: „Sie oder er muss ausdrücklich einwilligen, dass die eigenen, im Zusammenhang mit einer bestimmten Behandlung stehenden Daten zugänglich gemacht werden. Sie oder er kann bestimmen, dass bestimmte Daten nicht zugänglich gemacht werden dürfen.“

Für DJS ist unklar, gegenüber wem die ausdrückliche Einwilligung gültig sein soll, weshalb entsprechende Präzisierungen vorzunehmen sind.

Der Kanton SO, Pro Mente Sana und KPT fordern sowohl für die Erstellung eines elektronischen Patientendossiers als auch für das Zugänglichmachen der Daten eine schriftliche Einwilligung.