Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

sehene Stelle, z.B. die Stammgemeinschaft, wenden können, welche dann die Zugriffsprotokolle für sie besorgt.

Der Kanton TI beantragt unter Hinweis auf Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, ausdrücklich zu erwähnen, dass der Zugriff über ein Abrufverfahren (procedura di richiamo) erfolgt.

Der Kanton ZG fordert eine vollständige Überarbeitung des Artikel 4, da das elektronische Patientendossier unbrauchbar ist, wenn sich die Gesundheitsfachperson nicht auf die im Dossier enthaltenen Daten verlassen kann, weil diese möglicherweise gar nicht vollständig sind.

Der Kanton ZG begrüsst aus datenschutzrechtlicher Sicht ausdrücklich, dass Patientinnen und Patienten ihre Zugriffsrechte selber verwalten können. Aufgrund der damit verbundenen komplexen Fragen sind diese jedoch von unabhängiger Seite zu unterstützen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass sie ihre Rechte nicht wunschgemäss wahren können und einfachheitshalber alle Zugriffe zulassen. Daher solle das Gesetz vorsehen, dass kostenlos eine unabhängige Beratungsstelle (bspw. Patientenorganisation) zur Verfügung steht.

Der Kanton SZ und Pro Mente Sana machen auf die Gefahr von übertriebenen bürokratischen Prozessen aufmerksam.

Die EVP bemängelt die zu komplizierte Verwaltung der Zugriffsrechte. Sie darf sowohl für den Patienten wie für die Gesundheitsfachperson nur einen minimalsten Mehraufwand bedeuten.

Die KKA hält die vorgesehene Regelung der Zugriffsrechte für nicht praktikabel. Abhilfe schaffen könnten folgende Unterstützungsangebote: Schulung der Ärzteschaft und der medizinischen Praxisassistenten/innen, Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle, an welche der Arzt einen Patienten verweisen kann, Schulungshilfen und Erklärungen über Online-Portale, vorgefertigte Formulare, Einrichtung einer Ombudsstelle für Streitfälle. Die Kosten solcher Unterstützungshilfen sind durch Bund und Kantone zu tragen, allenfalls mit einer Überwälzung auf die Patienten.

Für das UHBS sind die Modalitäten der Zugriffsrechte sehr komplex, womit deren Verwaltung mit einem enormen Zeitaufwand verbunden ist.

SSV stellt fest, dass hinsichtlich der Vergabe der Zugriffsrechte von einer grossen Patientenfreiheit und -mündigkeit ausgegangen wird. Dabei stellt sich die Frage, ob ein Patient überhaupt in der Lage ist, die Vergabe der Zugriffsrechte so zu gestalten, dass sein Dossier für die Gesundheitsfachpersonen brauchbar ist und den gewünschten Nutzen generiert.

Der Kanton BE regt an, eingangs von Artikel 4 zu erwähnen, dass die Patientin oder der Patient durch die ausdrückliche Einwilligung auf Zugänglichkeit seiner Daten grundsätzlich jeder Gesundheitsfachperson, welche Mitglied einer zertifizierten Gemeinschaft ist und welche bei der Patientin oder dem Patienten eine Behandlung durchführt oder im Zusammenhang mit der Behandlung Produkte abgibt, ein Zugriffsrecht auf das elektronische Patientendossier erteilt.

kf beantragt, den Begriff „Patientin oder Patient“ durch „Inhaberin oder Inhaber eines Dossiers“ zu ersetzen. Zudem sollte der Absatz mit einem neuen Buchstaben mit folgendem Wortlaut ergänzt werden: „die Löschung von Daten vornehmen oder veranlassen.“

Privatim bemerkt, dass die Kriterien für die Zugriffsrechte von Personengruppen allenfalls im Gesetz geregelt werden müssen

Nach DJS sollte definiert werden, wer neben den Gesundheitsfachpersonen tatsächlich auch noch Zugriff auf das elektronische Patientendossier haben soll.