Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Für pharmasuisse müssen aus Praktikabilitätsgründen auch Dauerzugriffsrechte erteilt werden können.
Der Kanton SO verweist auf Art. 8 Abs. 3 DSG und fordert, dass Patienten und Patientinnen Gesundheitsdaten auch von einem Arzt übermittelt erhalten.
Für den SDV ist wichtig, dass die Datenhoheit in jedem Fall bei den Patientinnen und Patienten bleibt und diese frei entscheiden können, welche Gemeinschaft mit welchen Zugriffsrechten Zugang zu den Daten hat. Zudem wird empfohlen, dass das Zugriffsberechtigungssystem möglichst praktisch sein muss und gleichzeitig zwingend eine hohe Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist.
Nach dem Kanton BS sollte in der Einführungsphase mit einer nur minimal anpassbaren Dossierkonfiguration gearbeitet werden, da die Konfiguration einen nicht unbeträchtlichen Zeitaufwand erfordert, der ohne (Tarmed-) Abgeltung erbracht werden muss.
Der Kanton BE fordert, dass die Zugriffsberechtigungen innerhalb der Gemeinschaft auf die intern geführte Behandlungsdokumentation durch diese selbst in einem Berechtigungskonzept zu regeln ist.
Absatz 1 Buchtstabe a
Die Kantone AR NW, OW, und SZ sprechen sich dafür aus, dass der Zugriff auf die eigenen Daten kostenlos sein muss und schlagen folgenden neuen Absatz vor: „Der Zugriff und die Zugriffssteuerung nach Absatz 1 ist für die Patientin oder den Patienten kostenlos.“
Der Kanton TI beantragt, dass die einzelnen Gemeinschaften entscheiden, ob sie ihren Patienten einen direkten Zugang zu ihren Daten gewähren. Wenn sie den Zugang gewähren, muss eine Gesundheitsfachperson die zugänglichen Daten erläutern.
Die FMH fordert folgende Ergänzung: „ … einschliesslich Protokollierungen der Zugriffe darauf in einer verständlichen Form einsehen.“
H+ bemerkt, dass es nicht Aufgabe eines Spitals sein darf, dem Patienten den Zugriff auf das Zugangsportal zu ermöglichen, falls dieser selber keine elektronische Zugriffsmöglichkeit hat.
Für die GELIKO müssen Patienten rund um die Uhr und weltweit über jeden Internetzugang Zugriff auf ihr Patientendossier haben.
ISSS stellt folgenden Änderungsantrag: „über ein zertifiziertes Zugangsportal auf die eigenen Daten zugreifen, diese annotieren und diese aus dem elektronischen Patientendossier entfernen.“
Absatz 1 Buchtstabe b
H+ warnt davor, dass es nicht so weit kommen darf, dass das Spital oder die Klinik die Zuordnung der Vertraulichkeitsstufen gemäss dem Wunsch des Patienten in der Praxis ausführt. Daher müssen die Zugriffsberechtigungen in die Gruppen Verwaltung, Ärzte und übriges Fachpersonal gegliedert sein.
Absatz 1 Buchtstabe c
Der Kanton TI beantragt folgende Ergänzung: Il paziente può negare ai singoli professionisti della salute l'accesso ai propri dati o a parte di essi.