Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Für die EVP müssen die Zugriffsrechte so ausgestaltet sein, dass grundsätzlich nur jene Gesundheitsfachpersonen Zugriff haben, bei denen der Patient in Behandlung steht.
Physioswiss schlägt vor, explizit zu erwähnen, dass die Zugriffsrechte keine Modifikationsrechte umfassen.
Für KKA, FMH, H+ und SVM müssen Case Managern und Vertrauensärzten zwingend von den sogenannten Einschlusslisten ausgeschlossen sein.
Absatz 1 Buchtstabe d
Der Kanton TI schlägt alternativ zur Ergänzung in Buchstabe e die Zusammenführung der Buchstaben c und d vor wie folgt: ll paziente può definire o adeguare i diritti di accesso ai propri dati da parte dei singoli professionisti della salute.
H+ schlägt vor, dass nicht nur einzelnen Gesundheitsfachpersonen, sondern auch ganzen Gemeinschaften der Zugriff verwehrt werden kann.
Absatz 1 Buchtstabe e
Die PPS fordert zusätzliche Strafbestimmungen, wenn der Informationspflicht nicht nachgekommen wird.
Gemäss AWS müssen die Konsequenzen einer Verweigerung des Notfallzugriffs gegenüber Patienten und -organisationen kommuniziert werden.
Zusätzlich beantragte Buchtstaben zu Absatz 1
Die Grünen, economiesuisse und IG eHealth schlagen folgende Ergänzungen vor, wobei die FMH Buchstabe f, ePower und ICT Buchstabe h und ISSS und SASIS die Buchstaben g und h unterstützen:
„f. die Zugriffsrechte anonymisierter Daten festlegen und anpassen.“
„g. Einsicht in die Protokollierungen der Zugriffe auf ihre/seine Daten nehmen“
„h. einzelnen Personen des Vertrauens die Berechtigung einräumen und entziehen, die Möglichkeiten gemäss lit. a - f stellvertretungsweise für die Patientin oder den Patienten wahrzunehmen.“
Der Kanton TI beantragt ebenfalls ein Zugangsrecht des Patienten auf die Protokolldaten.
AWS schlagen einen weiteren Buchstaben mit folgendem Wortlaut vor: „die Aktivitäten in seinem Dossier nachverfolgen.“
Absatz 2
Der Kanton ZH empfiehlt, die Grundzüge der Vertraulichkeitsstufen und der Zugriffsrechte bereits im Gesetz festzulegen.
Der Kanton AG rät die sinnvolle und praktikable Anzahl der Vertraulichkeitsstufen zu prüfen, wobei die bereits in den Modellversuchen gesammelten Erfahrungen berücksichtigt werden können.
Für den Kanton FR ist dieser Absatz dahingehend zu präzisieren, dass alleine Gesundheitsfachpersonen Zugriff auf das elektronische Patientendossier erhalten sollen.