Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Absatz 3

Der Kanton BE sieht aufgrund des "informed consent" einen grossen Aufwand an Informationstätigkeit auf die Gemeinschaften zukommen. Es stellt sich die Frage der Abgeltung dieses Aufwandes, wobei beispielsweise die Schaffung einer spezifischen TARMED-Position für die Auskunftserteilung oder das Führen des elektronischen Patientendossiers eine Möglichkeit ist.

Der Kanton TI beantragt folgende Anpassung: "Per essere valido, il consenso di cui ai capoversi 1 e 2…".

SCG bemerkt, dass die Formulierung „… ist soweit gültig, als …“ kaum praktikable ist und schlägt stattdessen vor, die Formulierung „… ist gültig, wenn sie nach …“ zu verwenden.

Absatz 4

Der Kanton ZG fordert, dass ausdrücklich festzuhalten ist, dass den Patientinnen und Patienten aus der Verweigerung der Einwilligung keinerlei Nachteile erwachsen.

Die KKA beantragt, dass bei einem Widerruf die Daten in einen vom aktiven Online-System separierten Archivbereich überführt werden, die blosse Sperrung sämtlicher Zugriffsrechts genügt nicht.

H+ wünscht folgende Präzisierung betreffend den Widerruf: „Die Patientin oder der Patient kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen dokumentiert widerrufen.“

Pro Mente Sana schlägt folgende Ergänzung beim Widerruf vor: „Mit dem Widerruf werden die widerrufenen Teile des bisherigen elektronischen Patientendossiers gelöscht und stehen auch späteren gesetzlichen Zugriffsrechten nicht mehr zur Verfügung.“

ISSS schlägt für die Regelung des Widerrufs folgende Präzisierung vor: „Die Patientin oder der Patient kann die Einwilligung gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 widerrufen. Der Widerruf ist gegenüber der Stammgemeinschaft bezüglich der Einwilligung gemäss Absatz 1 schriftlich und bezüglich der Einwilligung gemäss Absatz 2 nachweisbar gegenüber derjenigen Gemeinschaft, welche die betreffenden Daten in das elektronische Patientendossier eingestellt hat, zu erklären. Die vom Widerruf betroffenen Daten der Patientin oder des Patienten sind aus dem elektronischen Patientendossier zu entfernen bzw. dieses ist aufzulösen.“

Nach der FMH gibt es zwei Möglichkeiten bei einem Widerruf der Einwilligung: entweder werden die Daten aus dem elektronischen Patientendossier gelöscht oder sie werden archiviert und können unter bestimmten, im Gesetz zu definierenden Umständen, wieder zugänglich gemacht werden.

Der Kanton AG schlägt vor, die Möglichkeit einer gänzlichen Löschung des elektronischen Patientendossiers im EPDG vorzusehen, um die Entstehung von Datenleichen zu verhindern. Er weist darauf hin, dass auch die Entfernung von nicht mehr behandlungsrelevanten Daten aus dem elektronischen Patientendossier geklärt werden muss, da ansonsten eine nicht mehr überschaubare Datenflut entstehen kann.

Für den Kanton BE ist die Frage zu klären, wie lange die Daten im elektronischen Patientendossier gespeichert werden sollen und wann und durch wen die Daten wieder gelöscht werden.