Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die SGV und KKA vermissen Stellvertretungsregeln. Aus Sicht des SGV sollte es möglich sein, dass ein Patient oder eine Patientin einer Person des Vertrauens das Recht einräumen kann, stellvertretend die Zugriffsrechte wahrzunehmen. Die KKA plädiert dafür, auch bei Stellvertretungsfragen die Vertrauensärzte der Versicherer zwingend auszuschliessen.
Pro Mente Sana stellt den Antrag, dass ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt wird: „Die Patientin oder der Patient hat Einblick in das Zugriffsprotokoll gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d.“
Art. 5 Identifikation
1 Für die Bearbeitung von Daten im elektronische Patientendossier müssen über eine sichere elektronische Identität verfügen:
a. Patientinnen und Patienten;
b. Gesundheitsfachpersonen.
2 Der Bundesrat bestimmt die Merkmale für die Identifikation der Patientinnen und Patienten sowie der Gesundheitsfachpersonen.
3 Er kann vorsehen, dass zertifizierte Gemeinschaften untereinander die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung als Merkmal zur Identifikation der Patientinnen und Patienten verwenden können.
4 Er legt die zugelassenen Identifikationsmittel und die Anforderungen an deren Ausgabeprozess fest.
Absatz 1
economiesuisse, Interpharma und vips schlagen folgende Änderung vor: „Für die Bearbeitung von Daten im elektronischen Patientendossier müssen alle Berechtigten über eine sichere elektronische Identität verfügen.“ Damit sind sowohl Patientinnen und Patienten als auch Gesundheitsfachpersonen sowie allfällige weitere Kreise erfasst. Somit können die Buchstaben a und b gestrichen werden.
Inselspital und SGMI schlagen folgende Anpassung vor: „Für die Bearbeitung von Daten im elektronischen Patientendossier müssen Berechtigte über eine sichere elektronische Identität verfügen; es handelt sich um: a. Patientinnen und Patienten; b. Gesundheitsfachpersonen.“
HL7 schlägt folgende Formulierung vor: „Für die Bearbeitung von Daten im elektronischen Gesundheitsdossier müssen alle Systemteilnehmer über eine sichere elektronische Identität verfügen.“
Gemäss IHE suggeriert dieser Absatz, dass es auch unsichere Zugriffsmöglichkeiten gebe und schlägt daher folgende Formulierung vor: „Für die Bearbeitung und die Einsichtnahme von Daten im elektronischen Patientendossier ist eine sichere elektronische Identität eine Voraussetzung.“
kf wünscht, dass „Patientinnen und Patienten“ durch „Inhaberinnen und Inhaber der Dossiers“ ersetzt wird.