Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Für swisscom sind fünf Vertraulichkeitsstufen im medizinischen Alltag nicht umsetzbar und damit praxisfremd, drei Vertraulichkeitsstufen seien aufgrund der internationalen Erfahrungen ausreichend.

Die AWS weisen darauf hin, dass aufgrund einer nur theoretischen Basis nicht abgeschätzt werden kann, ob fünf Vertraulichkeitsstufen genügen.

DJS bemerkt, dass im Gesetz ein Hinweis auf die im erläuternden Bericht erwähnten fünf Vertraulichkeitsstufen fehlt.

Nach kf ist dieser Absatz wie folgt zu ergänzen: „Der Bundesrat legt die Modalitäten für die Zuordnung der Vertraulichkeitsstufen und die Festlegung der Zugriffsrechte im Allgemeinen sowie in Notfallsituationen fest.“ Dazu ist die Reihenfolge der Absätze 2 und 3 zu tauschen.

Absatz 3

Für die Kantone AR, AG, AI, LU, SG und privatim sowie UHBS muss das Gesetz ausdrücklich bestimmen, wer bei einem Notfallzugriff für die entsprechende Mitteilung an die betroffene Person zuständig ist.

CVP, SKS, SPO und Pro Mente Sana fordern, dass die Patientinnen und Patienten schriftlich über einen Notfallzugriff informiert werden.

SCG ersucht den Absatz dahingehend zu präzisieren, dass eine Patienten oder ein Patient nachträglich über einen erfolgten Notfallzugriff informiert werden muss. PH CH und HL7 fordern eine aktive Information des Patienten.

H+ spricht sich für einen Streichung der Verweigerung des Notfallzugriffs nach Absatz 3 aus. Zudem muss die medizinische Notfallsituation zwingend genauer definiert werden. Der Kanton BE fordert aus Gründen der Rechtssicherheit die Definition des Begriffs des Notfalls in Artikel 2.

Die KKA befürchtet, dass bei einem Notfallzugriff der betroffene Patient allenfalls die Strafrechtsbestimmung nach Artikel 17 anrufen könnte, was nicht zielführend und schlicht dysfunktional ist.

H+ schlägt folgende Formulierung betreffend die Information über einen Notfallzugriff vor: „Die Patientin oder der Patient muss sich jederzeit informieren können und informiert werden, wer wann auf ihre oder seine Daten zugegriffen hat.“

Gemäss kf soll der Begriff der Notfallsituation im Ausführungsrecht restriktiv definiert werden.

Nach ePower und ICT muss eindeutig nachweisbar sein, welche Fachperson in einer Notfallsituation auf die Daten zugegriffen hat.

SASIS schlägt folgende Formulierung für Absatz 3 vor: „In medizinischen Notfallsituationen können Gesundheitsfachpersonen auch ohne Zugriffsrechte auf spezifische Daten, welche in spezifischen Zugriffsgruppen zugänglich gemacht wurden, aus dem elektronischen Patientendossier zugreifen, soweit die Patientin oder der Patient dies nach Absatz 1 Buchstabe b - d zugelassen hat. Die Patientin oder der Patient muss über den Zugriff schriftlich informiert werden.“

Zusätzlich beantragte Absätze

Nach der EVP müssen in einem neuen Absatz die Zugriffsrechte der Gesundheitsfachpersonen analog zu Artikel 4 Absatz 2 geklärt werden.