Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Zusätzlich beantragte Absätze

Die Grünen, economiesuisse, IG eHealth, Interpharma, vips und SASIS ersuchen um Aufnahme eines neuen Absatzes mit folgendem Wortlaut: „Sie oder er muss ausdrücklich einmalig einwilligen, dass die eigenen Daten anonymisiert verwendet werden dürfen.“ Gemeinschaften oder auch öffentliche Stellen sollen bei Einwilligung des Patienten oder der Patientin die Möglichkeit erhalten, anonymisiert Daten des elektronischen Patientendossiers statistisch auswerten zu können.

ePower und ICT beantragen einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut: „Der Patient muss einmalig schriftlich einwilligen, dass die eigenen Daten anonymisiert für statistische Zwecke zugänglich gemacht werden dürfen.“

Die FMH fordert, eine Schutzklausel betreffend den Datenmissbrauch ins Gesetz aufzunehmen.

Auch FSP schlägt eine Ergänzung vor, wonach der Patient oder die Patientin keine Nachteile zu befürchten hat, wenn er oder sie eine Einwilligung verweigern.

Für Pro Mente Sana ist entscheidend, dass die Patientin oder der Patient über den Umfang der zugänglichen Daten die Verfügungsgewalt behalten kann. Sie und SKS sowie SPO fordern daher den Erlass einer Schutzklausel, damit Patientinnen und Patienten von Dritten nicht zur Offenlegung von Daten verpflichtet werden können, die über das elektronische Patientendossier abrufbar sind.

Ferner wird von SKS und SPO das Fehlen von Bestimmungen betreffend die urteilsfähigen, aber noch minderjährigen Patientinnen und Patienten bemerkt.

Für das UHBS ist fraglich, ob in der Praxis die Verwaltung der Einwilligungs- und die Widerrufserklärungen ohne finanzielle Abgeltung umsetzbar ist. Zudem ist eine Klärung der Folgen eines Widerrufs wünschenswert.

Für die GELIKO darf die Verwaltung der Einwilligungs- und Widerrufserklärungen weder zu Komplikationen für die Patienten, noch zu einer übermässigen Hemmschwelle für Gesundheitsfachpersonen führen, beim System der elektronischen Patientendossiers mitzuwirken.

Art. 4 Zugriffsrechte

1 Die Patientin oder der Patient kann:

a. über ein zertifiziertes Zugangsportal auf die eigenen Daten zugreifen;

b. die eigenen Daten verschiedenen Vertraulichkeitsstufen zuordnen;

c. die Zugriffsrechte für die eigenen Daten festlegen und anpassen;

d. einzelnen Gesundheitsfachpersonen den Zugriff verweigern;

e. den Zugriff von Gesundheitsfachpersonen in medizinischen Notfallsituationen ausschliessen.

2 Der Bundesrat legt die Modalitäten für die Zuordnung der Vertraulichkeitsstufen und die Festlegung der Zugriffsrechte fest.

3 In medizinischen Notfallsituationen können Gesundheitsfachpersonen auch ohne Zugriffsrechte auf Daten aus dem elektronischen Patientendossier zugreifen, soweit die Patientin oder der Patient dies nicht nach Absatz 1 Buchstabe e ausgeschlossen hat. Die Patientin oder der Patient muss über den Zugriff informiert werden.

Für H+, SKS und SPO muss der Patient das Zugriffsprotokoll nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d zwingend einsehen können. Auch nach den Kantonen AR, AG, AI, BS, LU, SG, SO, sowie privatim, CVP, FDP, EVP, SKS, SPO, PH CH, eCH und HL7 ist die Frage der Einsichtnahme in die Logfiles nicht geklärt. Die Patienten sollten sich an eine im Gesetz vorge-