Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Für die KPT ist die Versichertenkarte grundsätzlich eine Möglichkeit zur Patientenidentifikation. Allfällige Mehrkosten diesbezüglich sind jedoch von denjenigen Personen zu tragen, die ein elektronisches Patientendossier wünschen, und nicht von der gesamten Versichertengemeinschaft.
IG eHealth und vips beantragen die folgende Ergänzung: „Er legt die Qualitätsanforderungen für die elektronische Identität der zugreifenden Personen sowie die zugelassenen Identifikationsmittel und die Anforderungen an deren Ausgabeprozess fest.“
ISSS möchte den Absatz wie folgt ergänzen: „Er legt die zugewiesenen Identifikationsmittel und die Anforderungen an deren Ausgabeprozess sowie Mindestanforderungen betreffend einer Starken (Zweifaktor-)Authentisierung fest.“
Für die KPT soll ein Wettbewerb für die Ausgabe der Zertifikate ermöglicht werden, d.h. es sind verschiedene Ausgabestellen vorzusehen. Daher ist auch richtig, dass als Identifikationsmittel oder Träger der digitalen Identität verschiedene Medien wie zum Beispiel die Versichertenkarte, die SuisseID oder ein anderes System zur Anwendung gelangen.
Art. 6 Pflicht der Gemeinschaften
Zertifizierte Gemeinschaften müssen sicherstellen, dass diejenigen behandlungsrelevanten Daten über das elektronische Patientendossier zugänglich gemacht werden, zu denen die Patientin oder der Patient nach Artikel 3 Absatz 2 eingewilligt hat.
Der Kanton ZG schlägt folgende Formulierung vor: “Zertifizierte Gemeinschaften machen diejenigen behandlungsrelevanten Daten über das elektronische Patientendossier zugänglich, zu denen …“. Durch die im Vorentwurf vorgeschlagene Formulierung entstehen Haftungsprobleme für die Gemeinschaften, da sie einerseits sicherstellen müssen, dass Daten zugänglich gemacht werden, andererseits können die Patientinnen und Patienten gemäss Artikel 4 die Daten jederzeit selbst sperren.
Die FMH betont, dass hier eine klare Unterscheidung zwischen der Bereitstellung der Funktionalität, um auf das elektronische Patientendossier zugreifen und es bewirtschaften zu können, und der Aufgabe von Gesundheitsfachpersonen, im Auftrag des Patienten Informationen im elektronischen Patientendossier abzulegen oder es zu bewirtschaften, braucht.
Die KKA präzisiert, dass nicht die Gemeinschaft, sondern die ihnen angeschlossenen Gesundheitsfachpersonen die Daten zugänglich machen müssen. Zudem erachtet die KKA die Regelung der sogenannten Stammgemeinschaft im Gesetz als eindeutig angezeigt. Vermisst wird die Kompetenz der Gesundheitsfachpersonen, zugänglich gemachte Daten wieder zu löschen.
HL7 fordert in diesem Artikel einen Verweis auf Artikel 8.
Für kf fehlt eine klare Beschreibung der Pflichten für die Zugriffsberechtigten, insbesondere die Verpflichtung, Daten nicht weiter zu verbreiten und keine Kopien ausserhalb der Dossiers zu erstellen und aufzubewahren.
Nach ISSS ist die Stammgemeinschaft im Gesetz klar zu verankern. Daher sind folgende Ergänzungen vorzunehmen:
„1 Zertifizierte Gemeinschaften müssen sicherstellen, dass: