Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Absatz 2

Für SASIS ist es wichtig, dass eine einheitliche Regelung vorhanden ist. Die europäische Norm ETSI TS 102 042 für fortgeschrittene Signaturen soll neben dem RFC 5280 als Standard dienen. Wichtig ist dabei, dass die Identifikatoren revozierbar sind und es muss analog der SuisseID eine Stelle geben, welche die primären Identifikatoren erzeugt und verwaltet.

Die FMH schlägt folgende Umformulierung vor: „Der Bundesrat bestimmt die Merkmale, die für die Identifikation der Patientinnen und Patienten sowie der Gesundheitsfachpersonen verwendet werden dürfen.“

Nach dem SDV stellt die Verwendung der GLN-Nummer bei den Drogistinnen und Drogisten kein Problem dar.

Absatz 3

Der Kanton TI hält fest, dass folgendes explizit geregelt werden muss: Nutzungsbedingungen für die Verwendung der AHVN13 als Patientenidentifikator, Garantie, dass die AHVN13 weder in den medizinischen Daten noch in den Metadaten auftaucht (strikte Zweckbindung der Verwendung der AHVN13). Weiter ist die Eineindeutigkeit der AHVN13 zu verifizieren und es dürfen keine Verknüpfungen mit anderen Datenbeständen, welche die AHVN13 enthalten, erlaubt sein.

Die SVP, die Grünen, economiesuisse, IG eHealth und vips beantragen die Streichung der Absätze 2 und 3, da die einzelnen Merkmale bereits bekannt sind und die Verwendung der AHVN13 aufgrund möglicher Verknüpfungen problematisch ist, da die Gefahr einer freien Verbreitung der AHV-Nummer in verschiedenen Systemen besteht. Die Folge davon wäre eine unkontrollierte Verbindung zwischen der AHVN13 und schützenswerten Personendaten.

Die FMH fordert die Streichung dieses Absatzes, da es ein gravierender Fehler ist, die AHVN13 für die Patientenidentifikation einsetzen zu wollen. Dies würde einer Verknüpfung von AHV-Nummer und Patientendaten Vorschub leisten. Wenn das EPDG die AHVN13 offiziell als Patientenidentifikationsmerkmal zulässt, wird sie zum universellen Patientenidentifikator.

Interpharma, kf, Pro Mente Sana SKS und SPO halten die Verwendung der AHVN13 aus datenschutzrechtlichen Gründen für problematisch, weshalb wenn möglich von einer Verbindung der AHVN13 mit schützenswerten Personendaten abzusehen ist. Dieser Absatz ist somit zu streichen.

Absatz 4

Für die Kantone AR, AG, AI, BS, LU, SG, sowie privatim, FMH, KKA und DJS ist die Versichertenkarte nach Art. 42a KVG kein geeigneter Träger für einen Identifikator. Diese Funktion ist im KVG nicht vorgesehen. Zudem wäre es unhaltbar, wenn ein Identifikator für ein elektronisches Patientendossier, auf welches die Versicherer grundsätzlich keinen Zugriff haben sollen, durch den Versicherer auf einer Karte des Versicherten herausgegeben würde. Gemäss der KKA ist der SuisseID klar der Vorzug zu geben.

Der Kanton TI weist darauf hin, dass der Bundesrat im Zeitpunkt der Festlegung der Identifikationsmittel auch zweckmässige Sicherheitsvorkehren für den Fall des Verlustes oder Diebstahls derselben vorschreiben muss.

Spitex erachtet es als sinnvoll, bereits bestehende Identifikationsmittel zu gebrauchen und diese für andere Berufsgruppe zugänglich zu machen.