Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht
Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
a. diejenigen behandlungsrelevanten Daten über das elektronische Patientendossier zugänglich gemacht werden, zu denen die Patientin oder der Patient nach Artikel 3 Absatz 2 eingewilligt hat;
b. diese Daten, soweit sie von einem Widerruf betroffen sind, oder im Fall des Todes der Patientin oder des Patienten aus dem elektronischen Patientendossier entfernt werden, sofern ein natürlicher Tod eingetreten ist oder ein allfälliges gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Todesursache abgeschlossen wurde;
c. die aus dem elektronischen Patientendossier entfernten Daten sicher, solange zusammen mit der genauen Zeitangabe der Einstellung in das und der Entfernung aus dem elektronischen Patientendossier sicher aufbewahrt werden, bis die Frist zur Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation für die betreffende Patientin oder den betreffenden Patienten abgelaufen ist;
d. sämtliche Zugriffe auf die von der Gemeinschaft in das elektronische Patientendossier eingestellten Daten protokolliert und die Protokolle während der gleichen Dauer wie die Daten gemäss Buchstabe c aufbewahrt werden;
e. den Zugriff von Gesundheitsfachpersonen in medizinischen Notfallsituationen ausschliessen.
2 Die Stammgemeinschaft einer Patientin oder eines Patienten ist verpflichtet:
a. sicherzustellen, dass die von der Patientin oder dem Patienten erteilten Zugriffsrechte bei der Stammgemeinschaft hinterlegt werden;
b. aufgrund einer von der Patientin oder dem Patienten erteilten Einwilligung im Einzelfall oder einer generellen Ermächtigung Zugriffsrechte einzuräumen, zu ändern oder aufzuheben;
c. im Fall des Widerrufs eines elektronischen Patientendossiers oder im Fall des Todes einer Patientin oder eines Patienten die anderen Gemeinschaften, die Daten im elektronischen Patientendossier zugänglich gemacht haben, über den Widerruf oder den Tod zu informieren;
d. die Funktion der Stammgemeinschaft nach Anweisung der Patientin oder des Patienten auf eine andere zertifizierte Gemeinschaft zu übertragen.“
Nach der SCG sollten nicht nur Patienten einzelne Gesundheitsfachpersonen den Zugriff auf das elektronische Patientendossier verweigern dürfen, sondern auch die Gesundheitsfachpersonen einzelnen Patienten den Einbezug verweigern können.