Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 43Fedlex · Ergebnisbericht

Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

4.2.2 3. Abschnitt: Zertifizierung

Art. 7 Zertifizierungspflicht

Für die Bearbeitung von Daten im elektronischen Patientendossier müssen sich durch eine anerkannte Stelle zertifizieren lassen:

a. die Gemeinschaften;

b. die elektronischen Zugangsportale für die Datenbearbeitung durch Patientinnen und Patienten;

c. die Herausgeber von elektronischen Identifikationsmitteln für Patientinnen und Patienten sowie für Gesundheitsfachpersonen;

d. die Plattformen für die Kommunikation zwischen den Gemeinschaften.

Der Kanton SZ macht in diesem Zusammenhang auf die Gefahr von übertriebenen bürokratischen Prozessen aufmerksam.

Der SGV erachtet eine Zertifizierung aller massgebend Involvierten als unabdingbar. Jedoch sind die damit verbundenen Kosten sehr hoch, weshalb kostengünstigere Varianten geprüft werden sollen, die ein ähnlich hohes Sicherheitsniveau des Datenschutzes bieten können.

H+ , Spitex , SDV und svbg betonen, dass die Zertifizierung so auszugestalten ist, dass die personelle oder finanzielle Belastung nicht übermässig ist und dass nach praxistauglichen Lösungen zu suchen ist.

Für die FMH ist zentral, dass nicht der Arzt selbst oder die Arztpraxis zertifiziert wird, sondern das Unternehmen oder die Institution, welche die entsprechenden Funktionen zur Verfügung stellt. Die Zertifizierung darf nicht zur unüberwindbaren Hürde für Arztpraxen werden, weder vom Zeitaufwand noch von den Kosten her.

Für die GELIKO dürften die wiederkehrenden Zertifizierungskosten eine grosse Hemmschwelle sein, beim elektronischen Patientendossier mitzumachen.

Das Inselspital und SGMI betonen, dass die Informatiklösungen, welche für den gemeinschaftsübergreifenden Datenverkehr eingesetzt werden, gewisse Mindestanforderungen erfüllen müssen. Dies könnte beispielsweise mit der Vergabe eines nationalen Labels erfolgen.

Der SSO kann sich keinesfalls mit der Zertifizierung identifizieren.

ISSS beantragt die Aufnahme eines zweiten Absatzes mit folgendem Wortlaut: „Anbieter, die Informatik-Dienstleistungen an Gemeinschaften erbringen, können sich zertifizieren lassen.“

Für HL7 und SASIS ist der Begriff der "Plattformen" ungenügend beschrieben bzw. nicht definiert. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um die Gateways und nicht um das eigentliche Kommunikationsnetz handelt.

Schliesslich ist HL7 der Meinung, dass eHealth in der Schweiz ohne den Aufbau von Gemeinschaften nicht umgesetzt werden kann.