Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 8 Zertifizierungsvoraussetzungen

1 Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der entsprechenden internationalen Normen sowie des aktuellen Stands der Technik die Anforderungen an die Zertifizierung fest, insbesondere:

a. die anzuwendenden Normen, Standards und Integrationsprofile;

b. die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit;

c. die organisatorischen Vorschriften und die zu erbringenden Dienstleistungen;

d. die Pflicht, alle Zugriffe auf das elektronische Patientendossier zu protokollieren.

2 Er kann das Bundesamt für Gesundheit ermächtigen, die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

Der Kanton ZG gibt zu bedenken, dass die materiellen Mindestvorschriften bezüglich Datenschutz und Datensicherheit auf Gesetzesstufe auszuführen sind. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass auf das Bearbeiten durch kantonale Organe grundsätzlich das kantonale Datenschutzrecht zur Anwendung gelangt.

Der Kanton ZG fordert zudem die Aufnahme einer Bestimmung, wonach Patientinnen und Patienten über jeden Zugriff auf ihr elektronisches Patientendossier zu informieren sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Patientinnen und Patienten auch auf ihre übrige, elektronisch erfasste Krankengeschichte zugreifen können müssen.

Für den Kanton ZH müssen die inhaltlichen Grundzüge der Zertifizierung auf Gesetzesstufe geregelt werden.

Für privatim ist wichtig, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Erlass des Ausführungsrechts vollumfänglich umgesetzt werden.

H+ legt Wert darauf, dass vor der Festlegung von Normen, Standards und Integrationsprofilen die Interessenverbände angehört werden.

Das Inselspital und SGMI insistieren auf die Verwendung von international anerkannten Normen, Standards und Integrationsprofilen.

IHE weist darauf hin, dass die Festlegung der Anforderungen an die Zertifizierung auch unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz erfolgen soll.

Für die KKA sind, in Zusammenhang mit der Zertifizierung, die Interoperabilität der Datensysteme und die Investitionssicherheit zentral.

HÄ CH betont, dass die Zertifizierungskosten nicht auf die Ärzteschaft überwälzt werden dürfen.

Die KKA macht deutlich, dass sich bei den Zertifizierungskosten, welche im erläuternden Bericht aufgezeigt werden, sich die Gesundheitsfachpersonen niemals freiwillig dem System anschliessen werden. Als jährlich wiederkehrende Kosten ist ein Betrag zwischen CHF 850.-

- und 1'500.-- zumutbar.

Für die swisscom gehen die Vorschriften zur Zertifizierung zu weit und benachteiligen in erster Linie kleinere Dienstleister. Die Möglichkeit der Selbstdeklaration sei zu prüfen.

Swisscom beantragt die Streichung dieses Artikels.

Absatz 1

Das Inselspital und SGMI fordern, dass die Zertifizierungsvoraussetzungen nicht zu einer überteuerten Zertifizierung führen, weshalb vorgeschlagen wird, unter diesem Absatz auch die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.