Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

4.2.3 4. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Allgemeine Bemerkungen

Die Kantone OW, NW und SZ verweisen auf mögliche Unklarheiten betreffend die Zuständigkeit in datenschutzrechtlichen Fragen. Sie empfehlen daher, den EDÖB mit der Aufsicht und Kontrolle über das EPDG zu beauftragen und schlagen folgende Regelung vor: „1 Der eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ist für alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen und Organe das zentrale Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz. 2 Er informiert die kantonalen datenschutzrechtlichen Aufsichtsstellen bei Verstössen durch kantonale Vollzugsorgane.“

Art. 11 Technische Komponenten

1 Der Bund führt:

a. Verzeichnisse der Gemeinschaften, der elektronischen Zugangsportale, der Herausgeber von elektronischen Identifikationsmittel und der Plattformen für die Kommunikation zwischen den Gemeinschaften, die nach Artikel 7 zertifiziert sind;

b. ein Verzeichnis der Objektidentifikatoren.

2 Er betreibt:

a. Abfragedienste;

b. einen nationalen Kontaktpunkt für den grenzüberschreitenden Abruf der Daten.

3 Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Verzeichnisse, die Abfragedienste und den nationalen Kontaktpunkt sowie die Voraussetzungen für deren Betrieb fest.

Der Kanton TI beantragt, explizit feszuhalten, dass kein systematischer Datenaustausch über diesen Kontaktpunkt erfolgen darf.

Für die GDK und die Kantone AG, BE, BS, OW, SG und SO sind die Zuständigkeiten für den Aufbau und den Betrieb der in diesem Artikel erwähnten technischen Komponenten zu entflechten und im Hinblick auf eine alleinige Zuständigkeit des Bundes nochmals zu prüfen.

Für den Kanton ZG ist dieser Artikel vollständig zu überarbeiten, da er erheblichen administrativen Aufwand mit grossen Kostenfolgen verursacht. Da das Gesetz eindeutig Projektcharakter hat, sollen die Kosten vom Bund getragen werden.

Absatz 1

SCG beantragt, den Begriff der Objektidentifikatoren unter Artikel 2 zu definieren.

Gemäss AWS müssen die Erstellung eines Verzeichnisses der Gesundheitsfachpersonen sinnvollerweise auf bereits bestehenden Registern, wie das Verzeichnis der Medizinalberufe, aufgebaut werden.

Spitex, svbg und SBK bemerken, dass das zur Identifikation der Gesundheitsfachpersonen notwendige aktive Register (z.B. NAREG) noch fehlt.

Absatz 2

Für die FDP sowie economiesuisse, IG eHealth, Interpharma, vips und SGV ist es nicht nötig, dass der Bund die Abfragedienste selbst führt. Er kann und soll Dritte damit beauftragen.