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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten
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Art. 31 Zollkontingent Brotgetreide
1Anteile am Zollkontingent Nr 27 (Brotgetreide) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.
2Für die Einfuhr von Brotweizen zum KZA ist keine GEB des BLW erforderlich..
3Das Zollkontingent wird gemäss Anhang 4 in Tranchen zeitlich gestaffelt und zeitlich beschränkt freigegeben. Das BLW kann in Anhang 4 die Teilmengen sowie die Perioden ändern. Es kann zudem den Beginn der Perioden ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.
Art. 32 Zollnachzahlung
1Werden die in Anhang 1 Ziffer 14 aufgeführten Waren bei der Einfuhr nicht zu Futterzwecken angemeldet, so dürfen im Durchschnitt eines Kalenderjahres von 100 Kilogramm brutto Importware höchstens 10 Kilogramm zu Futterzwecken verwendet werden; von dieser Regelung sind diejenigen Verarbeitungsprodukte ausgenommen, für die das EVD Ausbeuteziffern festgelegt hat. Wird die Höchstmenge überschritten, so ist auf der Differenzmenge der massgebende Zollansatz zu entrichten.
2Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f und in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Mindestausbeuten nicht ein, so ist auf der Differenzmenge der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu entrichten, der im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig war. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so wird der höchste im entsprechenden Kalenderquartal angewendete Zollansatz verrechnet.
3Erreicht ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Mindestausbeuten aus qualitativen Gründen nicht, so ist auf der Differenzmenge der im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültige Zollansatz der Tarifnummer 1101.0059 nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, wird der höchste im entsprechenden Kalenderquartal angewendete Zollansatz verrechnet.
4Die Eidgenössische Zollverwaltung entscheidet über die Nachzahlung aufgrund der Meldungen der Verarbeitungsbetriebe oder der von ihr veranlassten Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben.
Art. 33 Reduktion der Zollnachzahlung
Entsteht bei der Verarbeitung ein Minderwert, so wird die Nachzahlung um den Minderwert des Futtermittels reduziert.
3. Abschnitt: Einfuhr von Milch und Milchprodukten sowie von Kaseinen und Kaseinaten
Art. 34 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für: