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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten
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2Die Oberzolldirektion passt gleichzeitig mit der Anpassung der Zollansätze nach Absatz 1 die Zollansätze nach Artikel 14 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 an.
3Das EVD kann für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte aufgrund von deren Zusammensetzung Ausbeuteziffern festlegen.
4Das EVD kann für Mischfutter der Tarifnummern 2309.9011, 2309.9081, 2309.9082 und 2309.9089 vorsehen, dass die Zollansätze aufgrund von Standardrezepturen bestimmt werden.
Art. 29 Einfuhr von Grobgetreide zur menschlichen Ernährung
1Beim Zollkontingent Nr 28 (Grobgetreide zur menschlichen Ernährung) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
2Schweizerische Gersten-, Hafer- und Maismüller können ermächtigt werden, Grobgetreide zur menschlichen Ernährung der Tarifnummern 1003.9041, 1004.9021 und 1005.9021 zum KZA einzuführen, wenn sie:
a. die Ware zu Mahlzwecken auf eigene Rechnung und Gefahr einführen;
b. über die entsprechenden Verarbeitungsanlagen verfügen;
c. die eingeführte Ware im eigenen Betrieb verarbeiten;
d. Gewähr dafür bieten, dass bei üblicher Ausbeute Produkte hergestellt werden, die sich zur menschlichen Ernährung eignen;
e. sich verpflichten, die Zolldifferenz nachzuzahlen, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden; und
f. sich verpflichten, bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Essmais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung zu verwenden.
3Das BLW entscheidet mit Verfügung über das Gesuch um eine Ermächtigung nach Absatz 2.
Art. 30 Zollkontingent Hartweizen
1Beim Zollkontingent Nr 26 (Hartweizen) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
2Für die Einfuhr von Hartweizen zum KZA ist keine GEB des BLW erforderlich.
3Aus dem zum KZA eingeführten Hartweizen müssen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt werden. Die Mahlprodukte müssen als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Herstellung von Teigwaren verwendet werden; der Dunst muss im Durchschnitt eines Kalenderquartals zu mindestens 96 Prozent zur Teigwarenherstellung verwendet werden.
4Die Importeure und alle Abnehmer dürfen zum KZA eingeführten Hartweizen nur an Personen weiter liefern, die sich gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 verpflichtet haben.