Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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chung in Form der Berichterstattung oder aber durch strengere Massnahmen zu erfolgen hat.
2.7 Kapitel 7: gemeinsame Einrichtung KVG
Die gemeinsame Einrichtung KVG, die ursprünglich durch Artikel 18 KVG eingeführt wurde, ist eine Stiftung, die von den Krankenversicherern im Auftrag des Bundes gegründet wurde. Nach dem Gesetz ist sie verpflichtet, eine Reihe von Tätigkeiten auszuüben, die allen Versicherern gemeinsam sind, unter anderem sind dies Regulierungstätigkeiten zugunsten der Versicherer, der Versicherten und des Krankenversicherungsystems.
Die Zuständigkeit zur Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung war bisher aufgrund ihrer Rechtsform zwischen der Stiftungsaufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern und dem Bundesamt für Gesundheit geteilt (Art. 26 KVV). Neu wird die Aufsicht vollständig auf die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz übertragen. Dieser Schritt rechtfertigt sich, da die Genehmigung der Stiftungsurkunde und der Reglemente nur ein sehr kleiner Teil der Aufsichtstätigkeit ausmacht. Die Zusammenfassung der bisher geteilten Zuständigkeit zwischen der Stiftungsaufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern und der übrigen Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Gesundheit unter einem gemeinsamen Dach vereinfacht die Aufsicht und deren Abläufe zusätzlich. Da auch die Krankenkassen neu die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft haben, wird die gesamte Aufsicht über die soziale Krankenversicherung einheitlich von der nunmehr eigenständigen und unabhängigen Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz übernommen.
So hat sie den Auftrag, die Kosten für die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen, wenn ein Versicherer zahlungsunfähig wird. Zu diesem Zweck führt sie einen Insolvenzfonds. Durch die Aufsichtstätigkeit lassen sich Insolvenzfälle zwar weitgehend verhindern. Mit dem vorliegenden Gesetz werden zudem die Massnahmen ausgebaut, um künftige Insolvenzfälle proaktiv zu verhindern. Da sich ein Insolvenzfall dennoch nicht völlig ausschliessen lässt, bleibt ein solcher Fonds weiterhin notwendig.
Die weiteren Aufgaben, welche der Bundesrat bisher der gemeinsamen Einrichtung übertragen hat, werden neu in das Gesetz übernommen. Die Durchführung der internationalen Aushilfe im Bereich der Krankenversicherungsleistungen und die Durchführung des Risikoausgleichs gemäss der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832.112.1) wurde deshalb in den gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich der gemeinsamen Einrichtung übernommen.
Die Krankenkassen können ihr zudem im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse anvertrauen. Auch die Kantone können ihre Dienste gegen Entschädigung in Anspruch nehmen; so bearbeitet sie für bestimmte Kantone die Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht.
Da die gemeinsame Einrichtung KVG gemäss Artikel 1 wie die Krankenkassen und Rückversicherer ebenfalls diesem Gesetz untersteht und ihre Tätigkeiten denen einer Regulationsbehörde ausreichend nahekommen, rechtfertigt es sich, die sie betreffenden Bestimmungen in das Gesetz zu übernehmen. Selbstverständlich wird durch das Gesetz keine neue gemeinsame Einrichtung eingeführt, sondern es bleibt jene beste-