Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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hen, die gestützt auf Artikel 18 KVG gegründet wurde. Deshalb werden die Bestimmungen, die bei Inkrafttreten des KVG eingeführt wurden, sowie jene, die später in das KVG und in die KVV aufgenommen wurden, vor allem im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens, grösstenteils in angepasster Form in das Gesetz übernommen. Bezüglich der gemeinsamen Einrichtung kann deshalb auf die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 2000 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (00.047, BBl 2000 4083) verwiesen werden, die den eidgenössischen Räten im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens vorgelegt worden war.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass einige wichtige Punkte dem freien Ermessen der gemeinsamen Einrichtung KVG überlassen worden waren, die sie in ihren Reglementen festlegte. Diese Reglemente müssen zwar von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Dennoch war es nicht angebracht, gewisse Bedingungen, unter denen der Insolvenzfonds beansprucht werden kann, nur auf der Stufe eines Reglements vorzusehen. Auch die Meldepflicht in Bezug auf die Insolvenz einer Krankenkasse wurde im Reglement dem EDI zugewiesen. Das Gesetz sieht nun vor, dass die Aufsichtsbehörde die Insolvenz einer Krankenkasse von Amtes wegen festlegt und informiert hierüber die gemeinsame Einrichtung. Ausserdem ist im Gesetz geregelt, wie der Insolvenzfonds finanziert wird, wer die Höhe des Insolvenzfonds festsetzt, ab welchem Zeitpunkt des Insolvenzfonds leistungspflichtig ist und welche Kosten vom Insolvenzfonds zu übernehmen sind.

Mit einer Bestimmung über den Rückgriff und die Rückforderung wird den Anforderungen an die Legitimation der gemeinsamen Einrichtung im Prozess entsprochen. Die Bestimmung ist Artikel 72 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bzw. Artikel 56a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nachgebildet und ermöglicht der gemeinsamen Einrichtung, gegen die verantwortlichen Organe der Krankenkasse (insbesondere den Verwaltungsrat bzw. die Verwaltung, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle) oder Dritte bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorzugehen. Der Rückgriff kann im gleichen Umfang erfolgen, in dem sich die gemeinsame Einrichtung die Forderungen der Masse abtreten lässt. Artikel 15 KVG wird mit diesem Gesetz aufgehoben. Eine Haftung der Versicherten für die Verpflichtungen der Krankenkassen besteht auch in den neueren gesetzlichen Grundlagen nicht; die Versicherten haben nicht für zahlungsunfähige Krankenkassen einzustehen.

2.8 Kapitel 8: Verfahren

Es ist notwendig, in einem Artikel, welcher der einzige des 8. Kapitels ist, zu regeln, dass die Aufsichtsbehörde das Verwaltungsverfahren anwendet, soweit das Gesetz nicht davon abweicht. Diese Wiederholung hebt alle möglichen Zweifel über das durch diese Behörde anwendbare Verfahren auf und garantiert den betroffenen Personen und an erster Stelle den Versicherern Rechtssicherheit.

Die Wiederholung ist um so nützlicher, wenn die Behörde einen vom Bund juristisch unabhängigen Status erlangt, wie es der Gesetzesentwurf vorsieht.