Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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2.9 Kapitel 9: Organisation der Aufsichtsbehörde

Wie unter Punkt 1.4 ausgeführt, wird die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung in eine eigenständige, von der Verwaltung unabhängige Behörde überführt. Damit wird die Aufsicht politisch unabhängiger und Interessenkonflikte können vermieden werden. Die neue Behörde, soll analog zur FINMA oder zum Heilmittelinstitut (Swissmedic), als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts zur dezentralen Bundesverwaltung gehören.

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen im FINMAG formuliert.

Die neue Behörde wird unter dem Namen "Aufsicht über die sozialen Versicherungen im Bereich Gesundheit; SASO" figurieren und von einem durch den Bundesrat zu wählenden Verwaltungsrat strategisch geleitet. Der Verwaltungsrat wird aus fachkundigen Mitgliedern bestehen, welche von Interessenvertretern unabhängig sind und die entsprechenden Qualifikationen und Berufserfahrungen mitbringen. Der Verwaltungsrat hat unter Anderem die Aufgaben, die Ziele der Aufsichtsbehörde festzulegen und diese dem Bundesrat zu unterbreiten. Es bedarf zudem einer operativen Geschäftsleitung, welche die Aufsichtsaufgabe wahrnimmt. Der Verwaltungsrat wird dabei das Organisationsreglement der SASO erstellen und diese operative Geschäftsleitung überwachen. Ferner kann er auch personellen Einfluss auf das operative Organ nehmen, indem er, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsleitung wählt. Die Geschäftsleitung erlässt demgegenüber die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements. Sie erstellt zudem die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig. Als zusätzliches drittes Organ der SASO wird eine externe Revisionsstelle amten.

Die SASO wird ihr Personal weiterhin öffentlich-rechtlich anstellen. Die Mitarbeitenden haben detaillierte Einblicke in die finanzielle und rechtliche Situation der sozialen Krankenversicherung. Es rechtfertigt sich daher, wenn diese Mitarbeitenden und allenfalls mandatierte Personen, explizit dem Amtsgeheimnis unterstellt werden.

Die Aufsichtsbehörde erhebt zur Deckung der Aufsichtskosten, bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes, von den Krankenkassen und den sozialen Rückversicherern eine kostendeckende Aufsichtsabgabe. Diese Bestimmung zur Finanzierung der Aufsichtskosten regelt auch die Finanzierung der neuen Behörde. Die Finanzierung der SASO über Aufsichtsabgaben wird die Prämien mit weniger als einem Promille belasten.

Zusätzlich muss die SASO auch eine Reserve im Umfang eines Jahresbudgets äufnen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der SASO. Die SASO ihrerseits unterliegt den allgemein anerkannten Standards der Rechnungslegung.

Schliesslich werden in diesem Gesetz die Verantwortlichkeiten der SASO, ihrer Organe, des Personals und der Beauftragten Dritten geregelt.