Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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2.10 Kapitel 10: Strafbestimmungen

Der Revisionsentwurf erneuert einerseits die aufsichtsrechtlich relevanten Tatbestände, welche in Übertretungs- und Vergehenstatbestände sowie Widerhandlungen gegen Verfügungen, Weisungen und das Gesetz eingeteilt werden. Andererseits wurden gegenüber dem geltenden Recht die Bussen deutlich angehoben. In einem wirtschaftlichen Umfeld, in dem teilweise Milliardenumsätze erzielt werden, sind die bisherigen Ansätze nicht mehr angemessen und bleiben wirkungslos. Die vorliegenden Strafbestimmungen lehnen sich an diejenigen des VAG an.

Aus den genannten Gründen sieht der Revisionsentwurf vor, dass bei Widerhandlungen gegen Verfügungen und Weisungen Sanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen von bis zu 100'000 Franken ausgefällt werden können. Bei Übertretungen können nach dem Revisionsentwurf zudem Personen mit Bussen von bis zu 500'000 Franken und Vergehen mit Gefängnis oder Geldstrafe bis zu 1'000'000 Franken bestraft werden (vgl. auch die allgemeinen Regeln des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0] insbesondere Artikel 34 StGB). Die Bussenhöhen wurden damit den anderen im Finanzmarktsektor geltenden Gesetzgebungen angeglichen und erscheinen daher als angemessen.

Die Übertretungs- und Vergehenstatbestände können zu einer Bestrafung von natürlichen Personen durch die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden führen. Bei den Widerhandlungen gegen Verfügungen und Weisungen werden die Krankenkassen, die sozialen Rückversicherer und die Unternehmen einer Gruppe – also die Unternehmen selbst - nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VwStrR; SR 313.0) durch die zuständige Aufsichtsbehörde und weitere Bundesbehörden bestraft. Dabei sollen Bussenhöhen von bis zu 100'000 Franken möglich sein. Die neue Einteilung der Übertretungs- und Vergehenstatbestände richtet sich nach der Strafdrohung (Busse/Gefängnis oder Busse), welche sich wiederum an der Schwere des in Frage stehenden Delikts orientiert.

2.11 Kapitel 11: Schlussbestimmungen

Die Schlussbestimmungen im Kapitel 11 beauftragen den Bundesrat, den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen zu wählen und die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der Zeitpunkt hängt grundsätzlich vom Entscheid des Bundesrates ab; die Bestimmungen zur Gründung einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Aufsichtsbehörde hat der Bundesrat jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes umzusetzen. Zudem regeln die Schlussbestimmungen den Übergang der Arbeitsverhältnisse des Personals der Versicherungsaufsicht.

Eine Schluss- bzw. Übergangsbestimmung gewährt den Krankenkassen eine fünfjährige Frist, bis zu deren Ablauf sie eine der gesetzlich zulässigen Rechtsformen übernehmen müssen. Eine weitere Frist von zwei Jahren verpflichtet sie zur Umsetzung von Bestimmungen zum Risikomanagement und zum Einsetzen einer internen Revision, soweit sie über solche Instrumente noch nicht verfügen, sowie zur Einführung eines gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung.