Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Gegenstand und Zweck

Der Artikel 1 regelt die Aufsicht des Bundes über die aufgeführten Einrichtungen. Gegenstand und Zweck des Gesetzes ist es, die ordnungsgemässe Durchführung des KVG und dessen Grundprinzipien zu garantieren. Durch zusätzliche Aufsichtselemente wie Bestimmungen zu Corporate Governance und Transparenz, finanzieller Sicherheit, Risikomanagement und Kontrolle der Krankenkassen wird einerseits eine effektive Aufsicht gewährleistet und andererseits die Transparenz bei den Aktivitäten der an der Durchführung der sozialen Krankenversicherung Beteiligten erhöht. Der regulierte Wettbewerb kann damit gestärkt werden. Mit der Einführung von sichernden Massnahmen werden die Kompetenzen der Aufsicht im Fall der finanziellen Schieflage einer Krankenkasse oder bei anderweitiger Gefährdung der Durchführung der sozialen Krankenversicherung ausgebaut. Die Kompetenzen der Aufsicht bei Aufgabe der Versicherungstätigkeit einer Krankenkasse oder eines sozialen Rückversicherers werden zum Schutz der Versicherten verbessert. Ziel des Gesetzes ist auch, die finanzielle Sicherheit der sozialen Krankenversicherung durch die Aufsicht über Versicherungsgruppen, in welche die Krankenkassen vermehrt eingebunden sind, zu erhöhen.

Absatz 1

Der erste Absatz umfasst die Aufsicht des Bundes über die aufgeführten Einrichtungen. Mit dem umschriebenen Geltungsbereich erfolgt eine Ausweitung gegenüber dem bisherigen Aufsichtsbereich nach KVG auf weitere Beteiligte, welche an der Durchführung der sozialen Krankenversicherung beteiligt sind oder deren Tätigkeit massgeblichen Einfluss auf die soziale Krankenversicherung haben kann. Zudem wird die Aufsichtstätigkeit für die gemeinsame Einrichtung, welche bereits bisher in gewissem Ausmass von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen wurde, gesetzlich verankert.

Durch diesen Artikel erfolgt eine Eingrenzung des Aufsichtsbereichs auf die von der Aufsicht betroffenen Institutionen. Inwieweit die von diesen Institutionen durchgeführten Aufgabenbereiche der Aufsicht unterstehen, wird in den nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes konkretisiert.

Buchstabe a

Die Legaldefinition beschreibt die Krankenkassen, welche bereits nach dem KVG hauptsächlich die soziale Krankenversicherung durchführen und bisher vom EDI und neu von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind (vgl. Punkt 2.2). An der Aufgabenteilung zwischen der FINMA, welche das Zusatzversicherungsgeschäft beaufsichtigt, und der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung nach diesem Gesetz ändert sich nichts.

Mit der Unterstellung der Krankenkassen unter die Aufsicht nach diesem Gesetz wird Artikel 11 KVG aufgehoben. Dies führt dazu, dass die obligatorische Krankenversicherung nur noch nach Artikel 2 dieses Gesetzes durchgeführt werden darf. Damit entfällt die Möglichkeit, dass private Versicherungsunternehmen, die dem VAG unterstehen, eine Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung erhalten könnten. Aus diesem Grund wurde in Artikel 3 dieses Gesetzes, welcher Artikel 13 KVG entlehnt ist, die Terminologie der "Versicherer" bzw. der "Versicherungseinrichtungen" geändert und nur noch der Ausdruck "Krankenkasse" ver-