Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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wendet. Diese Änderung hat aber keine praktischen Auswirkungen, da bisher private Versicherungsunternehmen nie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die soziale Krankenversicherung anzubieten.

Buchstabe b

Der Aufsicht unterstehen neu auch Versicherungsgruppen, die in Kapitel 6 des Gesetzes umschrieben sind. Diese Ausweitung der Aufsicht trägt der zunehmenden Tendenz Rechnung, dass die bestehenden Krankenkassen sich zu Gruppen zusammenschliessen. Diese Entwicklung macht eine zusätzliche Aufsicht über diese Gruppen nötig, um Risiken, die sich durch diese Zugehörigkeit und entsprechende Einbindung in die Gruppe bzw. durch gruppeninterne Transaktionen ergeben, rechtzeitig erfassen und nötigenfalls minimieren zu können. Die Aufsichtsmassnahmen ermöglichen der Aufsicht ein verbessertes Bild über die Situation der Gruppe, in welche die Krankenkasse eingebunden ist. Die Ausweitung des Geltungsbereichs in Verbindung mit den Bestimmungen des Kapitels 6 (Aufsicht über Versicherungsgruppen) vereinfacht überdies die Zusammenarbeit zwischen der Aufsicht nach diesem Gesetz und derjenigen der FINMA.

Buchstabe c

Rückversicherer der sozialen Krankenversicherung bedurften bereits bisher einer Bewilligung des EDI. Da die Rückversicherung in Kapitel 4 des Gesetzes neu geregelt wird, kann Artikel 14 KVG aufgehoben werden. Zur Durchführung der Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung sind Krankenkassen mit einem vorgegebenen Mindestbestand, Rückversicherer gemäss VAG sowie soziale Rückversicherer zugelassen. Bei letzteren handelt es sich um Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, welche nur die soziale Krankenversicherung rückversichern und institutionell von der Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz beaufsichtigt werden. Die Rückversicherer nach VAG werden hingegen - wie bisher - institutionell von der FINMA beaufsichtigt und unterstehen nur für das Rückversicherungsgeschäft im Bereich der sozialen Krankenversicherung diesem Gesetz. Soziale Rückversicherer im Sinn dieses Gesetzes gibt es bisher nicht. Sie führen entweder alle auch Versicherungen im VVG-Bereich durch oder sie sind in den Rechtsformen eingebunden, welche auch die soziale Krankenversicherung durchführen.

Soziale Rückversicherer stellen ein Systemrisiko für die soziale Krankenversicherung dar und gehören vollständig zum System der sozialen Krankenversicherung. Sie unterstehen deshalb erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und müssen so beispielsweise über ein gebundenes Vermögen für die soziale Krankenversicherung verfügen.

Obwohl bisher keine Rückversicherer ausschliesslich die Rückversicherung für die soziale Krankenversicherung betreiben, wird mit dieser Lösung die Kompetenz zwischen den Aufsichtsbehörden abgegrenzt. Künftig müssen sich Rückversicherer entscheiden, ob sie die soziale Rückversicherung mit oder ohne das Zusatzversicherungsgeschäft nach VVG anbieten wollen. Die Aufsichtszuständigkeit ergibt sich aus diesem Entscheid.

Buchstabe d

Mit Buchstabe d erhält die bereits bestehende Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung, welche bisher nur auf Verordnungsstufe festgelegt war (Art. 19 ff. und Art. 26 KVV), neu auch die notwendige gesetzliche Grundlage. Die Ausweitung des Geltungsbereichs führt zu keiner Änderung der bisherigen Situation. Die Aufsicht