Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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betreffend der Konstitution und Organisation der gemeinsamen Einrichtung wird grundsätzlich durch das Departement wahrgenommen. Artikel 53 dieses Gesetzes übernimmt denn auch vollständig Artikel 26 KVV, der die Aufgabenteilung zwischen dem Departement und der Versicherungsaufsicht des BAG umschreibt. Die Aufsichtsbehörde unterstützt das Departement bei der Durchführung der Aufsichtsaufgabe in den ihm zugewiesenen Bereichen. Bei diesen handelt es sich vornehmlich um den Bereich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und den damit verbundenen Aufgaben, welche an die gemeinsame Einrichtung durch das Gesetz oder die Verordnung delegiert worden sind. Die Unterstützung der Aufsicht durch das Departement betrifft somit vor allem die Überwachung der operativen Tätigkeiten der gemeinsamen Einrichtung (Erfüllung internationaler Verpflichtungen, Durchführung des Risikoausgleichs, Unterstützung der Kantone bei der Prämienverbilligung, Übernahme der Kosten für zahlungsunfähige Versicherer u.a.).

Die Unterstellung der gemeinsamen Einrichtung unter den Geltungsbereich des Gesetzes erlaubt die Übernahme von ausgewählten Bestimmungen der Verordnung und von Artikel 26 KVV in das Gesetz.

Absatz 2

Die Aufsichtstätigkeit bezweckt die korrekte Umsetzung der sozialen Krankenversicherung nach dem KVG und dessen Ausführungsverordnungen. Mit der Gewährleistung des Schutzbereichs nimmt der Zweckartikel insbesondere Bezug auf die Risiken Krankheit, Unfall und Erwerbsausfall bei Mutterschaft und Krankheit, welche gemäss Artikel 1a KVG versichert sind, aber auch auf die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die bereits im KVG verankerten Versicherungsprinzipien der sozialen Krankenversicherung werden durch entsprechende Aufsichtsmittel gesichert, teilweise auch direkt in das Gesetz übernommen. Von der Aufsicht durch dieses Gesetz werden hauptsächlich die Krankenkassen erfasst, welche die soziale Krankenversicherung durchführen. Soweit die Versicherungsrisiken an Rückversicherer weitergegeben werden oder die Krankenkasse durch ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe beeinflusst wird, bezieht sich der Geltungsbereich auch auf diese Beteiligten, soweit er nicht durch Artikel 2 des Gesetzes oder die Beschränkung der Aufsichtsmittel eingegrenzt wird. Allfällige Risiken ausserhalb der Krankenkassen können so frühzeitig erfasst und begrenzt werden. Diese neuen Bestimmungen beziehen sich dann auf den Schutzbereich der Versicherungsrisiken der Versicherten nach KVG, finden sich aber als Aufsichtsbestimmungen im Gesetz selbst.

Der Schutz umfasst überdies, wenn auch indirekt, die Leistungserbringer. Sie profitieren von der gestärkten Überwachung der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und von der gestärkten Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Solvabilität der Krankenkassen.

Artikel 2 Krankenkassen

Artikel 12 KVG wird vollständig im Artikel 2 dieses Gesetzes übernommen. Grundsätzlich erfährt dadurch die bisherige Regelung keine Änderungen. Die Legaldefinition der Krankenkassen bleibt unverändert. Der Begriff der sozialen Krankenversicherung ist identisch mit der Umschreibung des Geltungsbereichs nach Artikel 1a KVG, welcher nebst der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auch die freiwillige Taggeldversicherung umfasst. Die Aufsicht umfasst somit die Versicherungstätigkeit der Versicherungsrisiken bei Krankheit, Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt, Mutterschaft und Erwerbsausfall im Rahmen der